Die beiderseitigen Erklärungen führen zu einem eigenen Unterhaltsanspruch des aus der Behandlung hervorgegangenen Kindes gegen den einwilligenden Mann. Im Wege der Auslegung kann man mit dem BGH ohne weiteres dazu gelangen, dass der Unterhalt "entsprechend der gesetzlichen Regelung zum Verwandtenunterhalt" (Rn 23) und zur Sicherung seines Lebensbedarfs geschuldet wird. Dass der einwilligende Mann sich zur Zahlung von Unterhalt in dieser Höhe verpflichten will, wird man jedoch nicht unabhängig von seinem Einkommen unterstellen können. Dies entspricht auch nicht der Erwartung der (früheren) Partnerin und späteren Kindesmutter. Gleichwohl bleiben weitere Details im Wege der Auslegung zu klären. Da sich das Maß des zu gewährenden Unterhalts nach der Lebensstellung des Bedürftigen (§ 1610 Abs. 1 BGB) und damit nach den Einkommensverhältnissen des Barunterhaltspflichtigen richtet, ist grundsätzlich neben dem Elementarunterhalt auch der Mehr- und Sonderbedarf geschuldet. Ob man die Erklärung des Mannes vor der Zeugung des Kindes und in Erwartung des Fortbestands der bisherigen Partnerschaft dahin auslegen kann, jeglichen Mehr- und Sonderbedarf zu tragen, den die dann alleinsorgeberechtigte Mutter für berechtigt hält, wird man nicht annehmen können, zumal der einwilligende Mann nach der Geburt des Kindes bzw. nach der Trennung des Paares hierauf keinen Einfluss mehr nehmen kann. Einen Mehrbedarf wird der Mann nur dann – und ggf. nach den beiderseitigen Einkommensverhältnissen anteilig – zu finanzieren haben, wenn dieser sachlich gerechtfertigt ist und die Kosten zumutbar sind. Die sehr pauschale Erklärung des Beklagten, "für alle Folgen der Schwangerschaft aufzukommen", ist entsprechend einschränkend auszulegen.
Allein aus der Einwilligung in die künstliche Befruchtung folgt kein durchsetzbarer Anspruch gegen den Mann auf Anerkennung der Vaterschaft (§§ 1593 ff. BGB), zumal es sich um eine höchstpersönliche Erklärung handelt. Ebenso wenig ist die Unterhaltsvereinbarung mit der späteren Kindesmutter an seine Vaterschaftsanerkennung gekoppelt (Rn 22). Über die mit der Einwilligung einhergehende vertragliche Unterhaltsverpflichtung hinaus werden keine weitergehenden Rechtsfolgen, insbesondere im Erbrecht, begründet.
An die vertragliche Verpflichtung zum Kindesunterhalt schließt sich die Frage an, ob auch Betreuungsunterhalt nach § 1615l Abs. 2 BGB geschuldet wird. Der gesetzliche Anspruch setzt voraus, dass der Unterhaltspflichtige der rechtliche Vater des Kindes ist. Das schließt eine (konkludente) Erklärung des Mannes, für den Betreuungsunterhalt der Kindesmutter vertraglich eintreten zu wollen, nicht aus und kann sich im Einzelfall aus der Formulierung, für alle Folgen aus einer erfolgreichen Inseminationsbehandlung aufkommen zu wollen, ergeben. Eine Verpflichtung kann als Verwandtenunterhalt (§§ 1615l Abs. 3, 1614 BGB) formfrei begründet werden. Voraussetzung ist allerdings die Feststellung eines auch den Betreuungsunterhalt umfassenden Rechtsbindungswillens des Mannes.
In seinen Entscheidungen hat der BGH die vertragliche Verpflichtung zum Kind maßgeblich aus der Übernahme der Elternschaft durch Willensakt sowie aus der Erklärung, für das Kind wie ein ehelicher Vater zu sorgen, hergeleitet, wodurch die Verantwortung für das Kind begründet ist. Unabhängig von der gesetzlichen Ausgestaltung des Betreuungsunterhalts ist für die hiesige Fragestellung wesentlich, dass der Anspruch aus Gründen des Kindeswohls gewährt wird, wie das BVerfG im Beschl. v. 28.2.2007 ausgeführt hat. Wenn danach die Lebens- und Betreuungssituation des Kindes durch die Dauer des Unterhalts für den betreuenden Elternteil bestimmt ist, jedoch der Anspruch nicht dem Kind, sondern jenem Elternteil zusteht, wird man die mit der Einwilligung verbundene Willenserklärung auch dahin auslegen können, dass mit der Verantwortungsübernahme für das Kind vertraglich dessen Betreuung durch die Mutter gesichert und deren finanzieller Lebensbedarf im Rahmen eigener Leistungsfähigkeit jedenfalls für die Dauer von drei Jahren gewährleistet werden soll. Ob darüber hinaus ohne weitere Anhaltspunkte von einer Verlängerung des vertraglichen Anspruchs nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung in § 1615l Abs. 2 S. 4 und 5 BGB ausgegangen werden kann, erscheint eher fraglich. Erklärt der Partner der (späteren) Kindesmutter allerdings – wie vorliegend –, "für alle Folgen einer eventuell eintretenden Schwangerschaft" aufkommen zu wollen, könnte aus dieser Äußerung auf eine weitergehende vertragliche Absicherung der Mutter entsprechend der Gesetzeslage geschlossen werden.
Aus der allein vertraglich begründeten Unterhaltspflicht ergeben sich verfahrensrechtliche Besonderheiten. Bereits der Rechtsweg zu den Zivil- oder Familiengerichten ist nach Maßgabe des § 17a GVG zu klären. Aus welchem Grund sich das Landgericht Stuttgart für zuständig hielt, lässt sich den Entscheidungsgründen nicht entnehmen und musste vom BGH nicht geprüft werden. Eine Familiensache i.S...