Mit Zugang des Angebots auf Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung und dessen Annahme durch die Kindesmutter kommt der berechtigende Vertrag zugunsten des Kindes zustande, sofern nicht aus den Umständen oder aufgrund ausdrücklicher Erklärung gegenüber der Mutter oder dem behandelnden Arzt die Einwilligung und damit zugleich das Angebot vor einer erfolgreichen Inseminationsbehandlung widerrufen wird. Führt die Mutter des Kindes trotz einer solchen Erklärung die Behandlung fort, wird zwar der Ehemann der Mutter rechtlicher Vater, kann diese Vaterschaft jedoch wirksam anfechten. Im Fall der (homologen) Insemination steht in diesem Fall dem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nicht der Verwirkungseinwand aus § 1579 Nr. 4 BGB mit der Begründung entgegen, die geschiedene Ehefrau habe sich mutwillig unterhaltsbedürftig gemacht.
Aus Sicht des unterhaltspflichtigen Mannes stellt sich die Frage, ob (wenigstens) eine spätere Anpassung der bestehenden Vereinbarung zum Kindesunterhalt an geänderte Umstände nach den Grundsätzen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage möglich ist. Wie bei vollstreckungsfähigen Vergleichen oder Urkunden kann eine Partei einer außergerichtlichen Unterhaltsvereinbarung deren Anpassung gemäß § 313 Abs. 1 BGB verlangen, wenn sich die Umstände, die die Beteiligten zur Grundlage ihrer Vereinbarung gemacht hatten, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und sie in Kenntnis dieser Veränderungen den Vertrag nicht oder nicht mit diesem Inhalt geschlossen hätte. Auf welcher rechtlichen Grundlage eine Anpassung oder die Aufhebung der Zahlungsverpflichtung möglich ist, bedarf einer näheren Betrachtung:
Bereits in den Ausgangsentscheidungen aus dem Jahr 1995 hatte der BGH darauf hingewiesen, dass die Geschäftsgrundlage einer Unterhaltsvereinbarung im Wege des berechtigenden Vertrages zugunsten des Kindes in der persönlichen und rechtlichen Beziehung des Mannes zu diesem gesehen werden könne, die mit Anfechtung der Vaterschaft entfalle. Entscheidungserheblich war dabei der Umstand, ob das unterhaltsberechtigte Kind oder der unterhaltspflichtige Mann selbst das Anfechtungsverfahren eingeleitet und damit die Änderung der Verhältnisse bewirkt hatte, auf die er sich deshalb nicht mehr berufen konnte.
Auf die Situation des einwilligenden Mannes, der zu keinem Zeitpunkt rechtlicher Vater geworden war, können diese Ausführungen nicht übertragen werden, weil in der hier behandelten Konstellation eine durch die rechtliche Vaterschaft begründete Beziehung weder vom Kind noch vom Mann aufgekündigt werden kann. Gleichwohl können verschiedene Anknüpfungspunkte für eine Abänderung der Vereinbarung sprechen. Denn bei der einverständlichen erfolgreichen Inseminationsbehandlung hatten beide Partner die Vorstellung eines künftigen familiären Zusammenlebens. Daher liegt der Unterhaltsvereinbarung (mit der Mutter) auch die persönliche Beziehung des Mannes zu dem gezeugten Kind zugrunde. Aus Sicht der Partnerin kommt der wirtschaftlichen Sicherung des Kindes in gleicher Weise Bedeutung zu.
Die Vorstellungen zwischen den Partnern werden jedoch nicht ohne Weiteres zugleich Geschäftsgrundlage der vertraglichen Beziehung des Mannes zu dem Kind. Denn der berechtigende Vertrag zugunsten eines Dritten besteht aus der vertraglichen Beziehung des Versprechenden (hier der einwilligende Mann) zum Versprechensempfänger (hier die Kindesmutter), dem sog. Deckungsverhältnis, einerseits sowie der Beziehung des Versprechensempfängers zum Dritten (hier dem Kind), dem sog. Valutaverhältnis. Zwischen dem Versprechenden und dem Dritten besteht indes kein Vertragsverhältnis. Denn die Vertragsparteien räumen dem Dritten ein eigenes Forderungsrecht ein, sodass diese Beziehung als Vollzugs- oder Leistungsverhältnis bezeichnet wird. Insoweit handelt es sich um einen abgespaltenen Leistungsanspruch aus der Drittbeziehung, während ein wechselseitiges Vertragsverhältnis mit Leistungs- und Gegenleistungspflichten nicht begründet wird. Über den eigenen Erfüllungs- bzw. Leistungsanspruch erlangt der Dritte jedoch eine gläubigerähnliche Stellung im Dreipersonenverhältnis.
Ob im Vollzugsverhältnis die Grundsätze zum Wegfall der Geschäftsgrundlage Anwendung finden, wird zivilrechtlich unterschiedlich beurteilt. Für eine notarielle Grundstücksübertragung als vorweggenommene Erbfolge hatte der BGH in Bezug auf Ausgleichsansprüche, zu denen sich die Erwerberin ihren beiden Brüdern auf der Grundlage eines zu niedrig bemessenen Grundstückswerts verpflichtet hatte, einen unmittelbaren Anpassungsanspruch der Brüder gegen ihre Schwester nach Treu und Glauben nicht ausgeschlossen. Demgegenüber wird teilweise die Auffassung vertreten, dass dadurch dem Zuwendungsempfänger bzw. Dritten quasi eine Gläubigerstellung eingeräumt werde, und die Anwendung der Grundsätze zum Wegfall der Geschäftsgrundlage dann ausgeschlossen sei, wenn der Versprechensempfänger eine Anpassung selbst durchsetzen könnte. Unabhängig hiervon ist zu berücksic...