Die statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe hat Erfolg.

Zu Unrecht hat das Amtsgericht dem Antragsteller die beantragte Verfahrenskostenhilfe für das Umgangsverfahren verweigert, weil er die mit gerichtlicher Verfügung vom 24.6.2015 und 18.8.2015 angeforderte Negativbescheinigung des Jugendamts über das Scheitern einer außergerichtlichen Beratung nicht vorgelegt hat. Für ein solches Verlangen nach einer Negativbescheinigung fehlt eine rechtliche Grundlage (vgl. Beschl. des Senats v. 15.7.2015 – 26 WF 120/15). Es kann bereits zweifelhaft sein, ob eine Rechtsverfolgung in jedem Fall schon dann als mutwillig angesehen werden kann, wenn die Möglichkeit fachkundiger Beratung beim Jugendamt nicht ausgeschöpft worden ist. Das kann insbesondere dann zweifelhaft sein, wenn bereits zuvor gerichtliche Hilfe für einen entsprechenden Verfahrensgegenstand in Anspruch genommen werden musste (vgl. dazu auch § 165 Abs. 1 FamFG) oder einer Inanspruchnahme des Jugendamts aus sonstigen konkreten Gründen von vornherein keine Erfolgsaussicht beigemessen werden kann und nur eine Verzögerung des vom Gesetzgeber als eilbedürftig angesehenen Verfahrens (vgl. § 155 FamFG) eintritt. In derartigen Fällen würde auch ein vermögender Beteiligter von der kostenschonenden Inanspruchnahme des Jugendamts absehen.

Hier hat der Antragsteller vorgetragen, dass auch die Einschaltung des Jugendamtes des Kreises Euskirchen und die Wahrnehmung eines Gesprächstermins beim Jugendamt des Kreises Euskirchen nicht zu einer einvernehmlichen Regelung geführt hat. Wenn dies der Fall gewesen ist, ist die Rechtsverfolgung in jedem Fall nicht mutwillig; vielmehr ist dann die Inanspruchnahme des Gerichts für das Umgangsverfahren ohne Weiteres angezeigt. Dafür spricht zudem, dass sich auch die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren zum Antrag des Kindesvaters nicht geäußert hat; Anhaltspunkte für eine Bereitschaft der Antragsgegnerin zu einer einvernehmlichen Regelung (ohne Durchführung eines familiengerichtlichen Verfahrens) und damit für konkrete Erfolgsaussichten eines Vermittlungsverfahrens durch das Jugendamt sind nicht erkennbar.

Ob ein schriftlicher Nachweis über eine versuchte Beratung verlangt werden kann, wenn im Einzelfall begründete Zweifel bestehen, ob die Behauptung über eine versuchte Inanspruchnahme des Beratungsangebots zutreffend ist, kann hier dahinstehen, weil vorliegend weder begründete Zweifel an der Richtigkeit des Vorbringens des Antragstellers noch konkrete Anhaltspunkte für eine Erfolgsaussicht eines Vermittlungsverfahrens ersichtlich sind. In der Regel – wie auch im Streitfall – wird bereits ein entsprechendes Vorbringen in der Antragsschrift ausreichen, um eine Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung als nicht gegeben anzusehen. Eine andere Praxis erschwert den Zugang zum Gericht unverhältnismäßig.

Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf §§ 113 FamFG, 127 ZPO nicht veranlasst.

Mitgeteilt von Andrea Hierlwimmer, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Bad Münstereifel

FF 7/2016, S. 325 - 326

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