1. Für das Verlangen einer Negativbescheinigung des Jugendamts über das Scheitern einer außergerichtlichen Beratung fehlt eine rechtliche Grundlage.

2. Hat der Antragsteller den Versuch einer Inanspruchnahme des Beratungsangebots des Jugendamts vorgetragen und fehlen konkrete Anhaltspunkte für eine Erfolgsaussicht eines Vermittlungsverfahrens, kann eine Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung nicht angenommen werden; eine andere Praxis erschwert den Zugang zum Gericht unverhältnismäßig.

(Leitsätze der Red.)

OLG Köln, Beschl. v. 26.1.2016 – 26 WF 197/15 (AG Düren)

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