[1] I. Der Antragsteller wendet sich gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 23.7.2014, mit dem seinem Antrag, den am 11.7.2012 im Verfahren des Amtsgerichts Pankow/Weißensee – 21 F 4197/08 – zwischen der Mutter des Antragsgegners und ihm geschlossenen Vergleich über die Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe der Sätze der Düsseldorfer Tabelle, Altersstufe 3, Einkommensgruppe 5 abzüglich des hälftigen Kindergeldes mit Wirkung ab dem 1.3.2014 auf "null" herabzusetzen, nur teilweise, nämlich nur insoweit stattgegeben wurde, als dass er verpflichtet wurde, mit Wirkung ab dem 1.3.2014 an den Antragsgegner Kindesunterhalt zu zahlen in Höhe von lediglich noch 80 % der Sätze der Düsseldorfer Tabelle für die Altersstufe 4, Einkommensgruppe 5, also in Höhe von 80 % von seinerzeit 468,80 EUR abzüglich des vollen Kindergeldbetrags von 184 EUR (aktueller Zahlbetrag also 284,80 EUR).
[2] Zur Begründung, weshalb dem Herabsetzungsantrag des Antragstellers nicht in vollem Umfang – also auf "null" –, sondern nur teilweise – in Höhe der erkannten Reduzierung des Unterhaltsbetrags um 20 % – zu folgen sei, verwies das Familiengericht in der angefochtenen Entscheidung darauf, der Umstand, dass der Antragsgegner das ihm zugewandte Vermögen in Höhe von 80.000 EUR kurz nach Erreichen der eigenen Volljährigkeit seiner Mutter – der geschiedenen Ehefrau des Antragstellers – überließ, damit diese diesen Betrag mit dazu einsetzen konnte, die Finanzierungskredite auf dem im Alleineigentum der Mutter stehenden, u.a. von der Mutter und ihm, dem Antragsgegner, bewohnten Familienheim abzulösen und sich im Gegenzug dafür mit notariellem Vertrag vom 24.2.2014 von der Mutter ein unentgeltliches, dingliches, lebenslanges Wohnrecht im Familienheim hat gewähren lassen, führe weder zu einer Beschränkung noch zu einem Wegfall des Unterhaltsanspruchs des Antragstellers wegen grober Unbilligkeit. Dass der Antragsgegner das erlangte Vermögen von 80.000 EUR nicht unmittelbar für seinen Unterhalt, sondern für den Erhalt des Familienheims eingesetzt habe, stelle vor dem Hintergrund seiner erheblichen, schwerwiegenden Erkrankung und des Umstands, dass er aufgrund dieser Erkrankung als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 60 % anerkannt sei, kein diesem anzulastendes sittliches Verschulden i.S.v. § 1611 Abs. 1 BGB dar. Das dingliche Wohnrecht, das der Antragsgegner im Gegenzug für die Überlassung des Vermögens von seiner Mutter am Grundstück erlangt habe, reduziere indessen seinen unterhaltsrechtlichen Bedarf. Da der Wohnkostenbedarf schätzungsweise 20 % des Gesamtunterhaltsbedarfs betrage, sei der Unterhaltsanspruch des Antragstellers um einen entsprechenden Satz zu kürzen mit der Folge, dass der Vergleich mit Wirkung ab dem 1.3.2014 auf einen Unterhaltszahlbetrag von lediglich noch 284,80 EUR abzuändern sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung des Familiengerichts verwiesen.
[3] Der Antragsteller verfolgt mit der Beschwerde unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages sein ursprüngliches Begehren, den Kindesunterhalt mit Wirkung ab dem 1.3.2014 auf "null" zu reduzieren, weiter; er meint, das Familiengericht habe seinem Antrag zu Unrecht nur teilweise stattgegeben. Im Kern wird von ihm gerügt, das Familiengericht habe verkannt, dass der Antragsgegner bis zu seinem 18. Geburtstag am 8.2.2014 – unstreitig – über ein Vermögen in Höhe von 80.000 EUR verfügt habe, welches er – der Antragsteller – dem Sohn zugewandt habe, um dessen Unterhaltsbedarf langfristig sicherzustellen. Aufgrund dieses Vermögens sei der Antragsgegner nicht unterhaltsbedürftig gewesen, weil er das Vermögen – sowohl die Erträge als auch den Stamm – zur Bestreitung seines Unterhaltsbedarfs hätte einsetzen müssen. Dass der Antragsgegner das Vermögen der Mutter übertragen habe, um sich im Gegenzug von dieser ein dingliches, lebenslanges Wohnrecht an einem Teil des Familienheimes gewähren zu lassen, sei unterhaltsrechtlich nicht anzuerkennen; vielmehr müsse sich der Antragsgegner fiktiv so behandeln lassen, als verfüge er immer noch über ein Barvermögen von 80.000 EUR. Weiter rügt er, das Familiengericht hätte unabhängig von der gebotenen fiktiven Zurechnung des Vermögens auch berücksichtigen müssen, dass der Unterhaltsbedarf des Antragsgegners schon aufgrund des Werts des Wohnrechts gedeckt sei. Dass das Vermögen des Antragsgegners nicht mehr in bar vorhanden sei, sondern nunmehr in Gestalt eines Wohnrechts vorliege, sei nicht ihm, dem Antragsteller, anzulasten, sondern sei vom Antragsgegner zu vertreten. Darüber hinaus rügt er, das Familiengericht habe nicht berücksichtigt, dass der Antragsgegner inzwischen – unstreitig – volljährig sei und deshalb beide Elternteile barunterhaltspflichtig seien; bei den Einkünften der Mutter hätte der Wohnwertvorteil berücksichtigt werden müssen sowie weiter, dass das Haus darüber hinaus von insgesamt vier Kindern (einschließlich des Antragsgegners) und dem Ehemann der Mutter bewohnt werde; es sei ein...