Zweck der Vorschrift ist, rein objektive Gegebenheiten bzw. Veränderungen in den Lebensverhältnissen des bedürftigen Ehegatten zu erfassen, die eine dauerhafte Unterhaltsleistung unzumutbar erscheinen lassen. In der Praxis stellt sich stets die Frage, ab wann von einer verfestigten Lebensgemeinschaft ausgegangen werden kann. Eine solche kann auch schon vor Ablauf von zwei Jahren mit dem Einzug in die Wohnung des Lebensgefährten angenommen werden, wenn sich bei einer Gesamtschau der objektiven Umstände in der Entwicklung der Beziehung zwischen dem getrenntlebenden Ehegatten und seinem Lebensgefährten – auch im Blick auf das Auftreten als Paar – bereits eine Eheähnlichkeit entwickelt hat.[51] In der Regel wird der vollständige Ausschluss des Unterhaltsanspruchs in Betracht zu ziehen sein, jedenfalls in den Fällen, in denen sich der Unterhalt fordernde Ehegatte so sehr von der Ehe gelöst hat, dass ein nur teilweiser Ausschluss des Unterhaltsanspruchs keine der Billigkeit entsprechende Reaktion wäre.[52]

[51] OLG Oldenburg NJW 2017, 963 m. Anm. Krumm = FamRZ 2017, 799 = FF 2017, 213.
[52] Siehe aber OLG Saarbrücken NJW-RR 2017, 1092 = FF 2017, 502 m. Anm. Schnitzler, FF 2017, 506, das die grobe Unbilligkeit für eine Herabsetzung verneint hat; zur Bedeutung einer Spezialregelung zu § 1579 Nr. 2 BGB in einer Unterhaltsvereinbarung OLG Hamburg FamRZ 2017, 1130, bespr. v. Pfeil, NZFam 2017, 420.

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