Nach § 117 Abs. 1 S. 1 FamFG hat der Beschwerdeführer in Ehesachen und Familienstreitsachen zur Begründung seiner Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Ob ein Sachantrag hinreichend bestimmt ist, beurteilt sich nach den allgemeinen, zu § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ZPO entwickelten Grundsätzen des Zivilprozessrechts. Der Beschwerdeführer soll sich im Interesse der Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels erklären und das Beschwerdegericht und den Verfahrensgegner über Umfang und Inhalt seiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild setzen. Fehlt es an einem konkreten Antrag, reicht es aus, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Beschwerdeführers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die erstinstanzliche Entscheidung angefochten werden soll.[5] Im entschiedenen Fall war zur Höhe des in der Beschwerdeinstanz weiterhin begehrten Nachscheidungsunterhalts keine Bezifferung erfolgt, doch ergab sich aus dem Beschwerdevorbringen, dass dieser in erstinstanzlich bezifferter Höhe weiterverfolgt werden sollte.

[5] BGH NJW 2017, 1883 m. Anm. Born = FamRZ 2017, 408 m. Anm. Bergschneider = NZFam 2017, 408 m. Anm. Graba.

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