Wird die Betreuung eines Kindes durch Dritte allein infolge der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils erforderlich, stellen die Betreuungskosten keinen Mehrbedarf des Kindes dar, sondern gehören zur allgemeinen Betreuung, die vom betreuenden Elternteil im Gegenzug zur Barunterhaltspflicht des anderen allein zu leisten ist. Als Folge der allgemeinen Betreuung entstehende Kosten können mithin lediglich als berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils Berücksichtigung finden; Mehrbedarf des Kindes stellt es dar, wenn eine pädagogisch veranlasste Betreuung und Förderung in staatlichen oder privaten Einrichtungen stattfindet.[24] Es wird danach darauf ankommen, welche Betreuungsleistungen der Dritte zu erbringen hat. Diese richteten sich im entschiedenen Fall lediglich auf die von der Mutter geschuldeten. Sie konnte den Vater auch nicht an den Kosten über den Ehegattenunterhalt beteiligen, da sie diesen wegen eines Unterhaltsverzichts nicht mehr fordern konnte. Als berufsbedingter Aufwand dürfte sich der Abzug der Kosten für die Drittbetreuung verbieten, wenn nach dem Alter des Kindes keine Betreuungsnotwendigkeit mehr besteht. Der dem Grunde nach gerechtfertigte Abzug ist der Höhe nach auf den konkreten finanziellen Aufwand gerichtet. Fallen keine konkret bezifferbaren Mehraufwendungen an und lässt sich die Ausübung der Erwerbstätigkeit zugleich mit der Betreuung nur unter erschwerten Bedingungen gestalten, dürfte in analoger Anwendung des § 1577 Abs. 2 BGB ein Teil des Einkommens als nicht unterhaltsrelevant ausgeschieden werden können.

[24] BGH NJW 2017, 3786 = NZFam 2017, 1101 m. Anm. Löhnig = FamRZ 2018, 23 im Anschluss an BGH NJW 2007, 1969 = FamRZ 2007, 882; BGH NJW 2008, 2337 = FamRZ 2008, 115.

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