Für mehrstufige Ausbildungsgänge, etwa in den sog. Abitur-Lehre-Studium-Fällen, wird die Einheitlichkeit des Ausbildungsgangs dadurch gewahrt, dass die einzelnen Ausbildungsabschnitte in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und die praktische Ausbildung und das Studium sich jedenfalls sinnvoll ergänzen müssen. Der Studienentschluss muss in diesen Fällen nicht von vornherein, sondern kann auch erst nach Beendigung der Lehre gefasst werden.[41] Beispiele für einen sachlichen Zusammenhang: Bauzeichnerlehre und Architekturstudium;[42] Landwirtschaftliche Lehre und Studium der Agrarwirtschaft;[43] Banklehre und Jurastudium;[44] anzuerkennender Bildungsgang Realschule – höhere Berufsfachschule – Fachhochschulstudium bei einer beruflichen Ausbildung zur Sozialassistentin und dem Studium der sozialen Arbeit[45]. Trotz verschiedener Berufssparten kann ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen Lehre und dem Studium bestehen. Insoweit ist ausreichend, wenn praktische Ausbildung und Studium so zusammenhängen, dass das eine für das andere eine fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung bedeutet oder dass die praktische Ausbildung eine sinnvolle und nützliche Vorbereitung auf das Studium darstellt.[46] Dieser sachliche Zusammenhang kann auch für eine Banklehre und das Lehramtsstudium bejaht werden, wenn das angestrebte Berufsziel (Lehrerin an berufsbegleitenden Schulen) als Zwischenschritt den angetretenen Bachelor-Studiengang erfordert, um dann das ebenfalls erforderliche Master-Studium beginnen zu können. Für die Frage, welcher Berufssparte die Ausbildung zuzurechnen ist, sind diese beiden Abschnitte daher als einheitliche mehrstufige Ausbildung zum Lehramt einzuordnen. Dass der Bachelor-Abschluss für sich genommen zu anderen Berufen als dem Lehramt befähigt, ist insoweit ohne Belang.[47]

[41] BGH NJW 2006, 2984 = FamRZ 2006, 1100.
[42] BGH NJW 1989, 2253 = FamRZ 1989, 853.
[43] BGH NJW-RR 1990, 237 = FamRZ 1990, 149.
[44] BGH NJW 1992, 501 = FamRZ 1992, 170.
[46] Dazu BGH NJW-RR 2002, 1 = FamRZ 2001, 1601; BGH NJW 1992, 501 = FamRZ 1992, 170; BGH NJW 1989, 2253 = FamRZ 1989, 853.
[47] BGH NJW 2017, 1478 m. Anm. Löhnig, NJW 2017, 2234 = NZFam 2017, 346 m. Anm. Graba = FamRZ 2017, 799; Anm. Frank, FF 2017, 397.

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