a) Kein Verfahrenskostenvorschuss nach Rechtskraft der Scheidung
Der Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt umfasst grundsätzlich den gesamten Lebensbedarf. Darüber hinaus besteht für den Ehegatten nach § 1360a Abs. 4 BGB ein über diesen allgemeinen Lebensbedarf hinausgehender Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses. Diese Regelung ist indessen nach ihrem Wortlaut auf den Familienunterhalt – und durch die Bezugnahme in § 1361 Abs. 4 S. 4 BGB auf den Trennungsunterhalt – beschränkt. Für den nachehelichen Unterhalt ist § 1360a Abs. 4 BGB auch nicht entsprechend anwendbar. Nach Rechtskraft der Scheidung besteht danach kein Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses mehr. Unentschieden hat der BGH die Frage gelassen, ob eine Vorschusspflicht für eine im Verbund anhängig gemachte Folgesache auch nach deren Abtrennung und nach Rechtskraft der Scheidung fortbestehen kann, wenn zuvor rechtzeitig ein entsprechender Antrag gestellt wurde und der Berechtigte damit alles zur Verwirklichung seines Anspruchs getan hat oder wenn der Verpflichtete sich hinsichtlich des Vorschusses in Verzug befand.
b) Bedarfsermittlung bei hohen Einkünften
Der Bedarf bemisst sich beim nachehelichen Unterhalt gem. § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen, die ihrerseits vorwiegend nach dem vorhandenen Familieneinkommen bestimmt werden. Überwiegend wird die Praxis davon bestimmt, dass der Unterhalt bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen nach einer Quote des Gesamteinkommens der Ehegatten bemessen wird. Dieser Methode ist im Sinne einer tatsächlichen Vermutung unterlegt, dass im Wesentlichen das gesamte Einkommen zu Konsumzwecken verbraucht wird. Es gilt der Halbteilungsgrundsatz (für Einkommen aus Erwerbstätigkeit modifiziert um einen Erwerbsanreiz), das Einkommen wird dann hälftig auf beide Ehegatten verteilt. Liegen besonders günstige Einkommensverhältnisse vor, liegt aber abweichend davon eher die Vermutung nahe, dass ein Teil des Einkommens der Vermögensbildung zufließt und der Rest für den laufenden Lebensbedarf, dem Konsum, verbraucht wird. Dies hat Folgen für die Darlegungs- und Beweislast. Der Unterhaltsberechtigte muss in solchen Fällen auf geeignete Weise vortragen, in welchem Umfang das Familieneinkommen für den Konsum verbraucht worden ist. Dieser Darlegungslast für seinen Unterhaltsbedarf kann der Unterhaltsberechtigte damit genügen, dass er den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen konkret vorträgt. Indes ist der Unterhaltsberechtigte auch bei hohen Einkünften nicht gehindert, seinen Bedarf im Wege der Quotenmethode zu ermitteln. Mangels tatsächlicher Vermutung für den vollständigen Verbrauch der Einkünfte zu Konsumzwecken muss er aber dann zusätzlich vortragen, dass und in welchem Umfang die hohen Einkünfte zur Deckung der ehelichen Lebensverhältnisse verwendet worden sind. Wenn der Unterhaltspflichtige dem substanziiert widerspricht, bleibt es bei der Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltsberechtigten auch für den vollständigen Verbrauch dieser Einkünfte zu Konsumzwecken. Mit dieser Entscheidung löst sich der BGH von seiner bisherigen Rechtsprechung, die in diesen Fällen stets eine konkrete Darlegung des Unterhaltsbedarfs für notwendig erachtet hat.
Ab welchem Einkommen eine tatsächliche Vermutung für den vollständigen Verbrauch der Einkünfte zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs entfällt, ist der Beurteilung im Einzelfall vorbehalten. Der BGH hat es im Interesse einer praktikablen Bewältigung des Massenphänomens Unterhalt unbeanstandet gelassen, wenn die Tatsachengerichte von einer tatsächlichen Vermutung für den vollständigen Verbrauch des Familieneinkommens ausgehen, sofern dieses das Doppelte des höchsten Einkommensbetrags der Düsseldorfer Tabelle nicht übersteigt. Geht das Familieneinkommen über das Doppelte des höchsten Einkommensbetrags der Düsseldorfer Tabelle hinaus, hat der Unterhaltsberechtigte mithin, wenn er dennoch Unterhalt nach der Quotenmethode begehrt, die vollständige Verwendung des Einkommens für den Lebensbedarf darzulegen und im Bestreitensfall in vollem Umfang zu beweisen. Dies dürfte zu einer Harmonisierung der Fallbearbeitung führen, denn in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in den Leitlinien gingen die Auffassungen doch nicht unerheblich auseinander.
c) Auskunftsanspruch bei hohen Einkünften
Nach § 1580 S. 1 BGB sind die geschiedenen Ehegatten einander verp...