Sonderbedarf eines minderjährigen Kindes kann sich durch von der Krankenkasse nicht getragene Kosten einer medizinisch notwendigen kieferorthopädischen Behandlung einstellen; hierfür haften die Eltern quotal nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB. Auch bei der Verpflichtung zur Zahlung eines unterhaltsrechtlichen Sonderbedarfs bestimmt sich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nicht allein nach den tatsächlich vorhandenen Einkünften, sondern darüber hinaus auch durch seine Arbeitsfähigkeit und Erwerbsmöglichkeit. Eine Zurechnung fiktiver Einkünfte kommt in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige eine ihm nach den Umständen des Einzelfalls zumutbare Erwerbstätigkeit nicht wahrnimmt, obwohl er dies könnte.[25]

[25] KG NJOZ 2017, 1378 = FamRZ 2017, 1309 (LS), bespr. v. Obermann, NZFam 2017, 665.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge