Eine Risikolebensversicherung dient weder der Vermögensbildung noch der Altersvorsorge. Sie kann vielmehr eine Hausfinanzierung bzw. den Ausfall der Arbeitskraft absichern. Beiträge hierfür können nach den Umständen des Einzelfalls auch dann berücksichtigt werden, wenn sie wegen der Höhe der Prämien eine besondere Belastung darstellen. Für die Frage der Absetzbarkeit kann auch Bedeutung gewinnen, wenn die Versicherung vor dem Bekanntwerden der Unterhaltsverpflichtung abgeschlossen wurde.[69]

[69] BGH NJW 2017, 1169 m. Anm. Reinken = NZFam 2017, 303 m. Anm. Norpoth = FamRZ 2017, 519 m. Anm. Hauß.

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