1. Anrechnung von anderen regelmäßig wiederkehrenden kindbezogenen Leistungen auf den Kindesunterhalt
Gemäß § 1612c BGB sind auf den Tabellenunterhaltsbetrag auch andere regelmäßig wiederkehrende kindbezogene Leistungen gemäß § 1612b BGB anzurechnen, soweit diese den Anspruch auf Kindergeld ausschließen.
Die nach Art. 67 Abs. 1 Buchst. b des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften gezahlte Kinderzulage ist eine kindbezogene Leistung. Bei der Zulage handelt es sich um "Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind" i.S.d § 4 Abs. 1 Nr. 3 BKGG bzw. i.S.d. § 675 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Sie kommt dem betreuenden wie dem barunterhaltspflichtigen Elternteil zugute und ist deshalb zur Hälfte auf den Barunterhaltsbedarf des Kindes anzurechnen. Eine Anrechnung der gemäß Art. 67 Abs. 1 Buchst. a des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften gezahlten Haushaltszulage auf den Kindesbarunterhaltsbedarf findet nicht statt.
2. Mehrbedarf oder berufsbedingte Aufwendungen
Wird die Betreuung eines Kindes durch Dritte allein infolge der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils erforderlich, stellen die Betreuungskosten keinen Mehrbedarf des Kindes dar, sondern gehören zur allgemeinen Betreuung, die vom betreuenden Elternteil im Gegenzug zur Barunterhaltspflicht des anderen allein zu leisten ist. Als Folge der allgemeinen Betreuung entstehende Kosten können mithin lediglich als berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils Berücksichtigung finden; Mehrbedarf des Kindes stellt es dar, wenn eine pädagogisch veranlasste Betreuung und Förderung in staatlichen oder privaten Einrichtungen stattfindet. Es wird danach darauf ankommen, welche Betreuungsleistungen der Dritte zu erbringen hat. Diese richteten sich im entschiedenen Fall lediglich auf die von der Mutter geschuldeten. Sie konnte den Vater auch nicht an den Kosten über den Ehegattenunterhalt beteiligen, da sie diesen wegen eines Unterhaltsverzichts nicht mehr fordern konnte. Als berufsbedingter Aufwand dürfte sich der Abzug der Kosten für die Drittbetreuung verbieten, wenn nach dem Alter des Kindes keine Betreuungsnotwendigkeit mehr besteht. Der dem Grunde nach gerechtfertigte Abzug ist der Höhe nach auf den konkreten finanziellen Aufwand gerichtet. Fallen keine konkret bezifferbaren Mehraufwendungen an und lässt sich die Ausübung der Erwerbstätigkeit zugleich mit der Betreuung nur unter erschwerten Bedingungen gestalten, dürfte in analoger Anwendung des § 1577 Abs. 2 BGB ein Teil des Einkommens als nicht unterhaltsrelevant ausgeschieden werden können.
3. Sonderbedarf
Sonderbedarf eines minderjährigen Kindes kann sich durch von der Krankenkasse nicht getragene Kosten einer medizinisch notwendigen kieferorthopädischen Behandlung einstellen; hierfür haften die Eltern quotal nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB. Auch bei der Verpflichtung zur Zahlung eines unterhaltsrechtlichen Sonderbedarfs bestimmt sich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nicht allein nach den tatsächlich vorhandenen Einkünften, sondern darüber hinaus auch durch seine Arbeitsfähigkeit und Erwerbsmöglichkeit. Eine Zurechnung fiktiver Einkünfte kommt in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige eine ihm nach den Umständen des Einzelfalls zumutbare Erwerbstätigkeit nicht wahrnimmt, obwohl er dies könnte.
4. Bedarfsdeckende Einkünfte des Kindes
Hinsichtlich der Leistungen der Jugendhilfe besteht eine vorrangige Leistungspflicht des jeweiligen Trägers der Hilfe zur Erziehung. Unterhaltspflichtige Eltern werden nach § 10 Abs. 2 S. 1 SGB VIII erst nachträglich im Wege eines Kostenbeitrages an den Kosten beteiligt. Die Heranziehung erfolgt mithin nicht durch Überleitung etwaiger Unterhaltsansprüche, sondern auf öffentlich-rechtlichem Weg durch einen Kostenbescheid (§ 92 Abs. 2 SGB VIII). Die gesetzliche Regelung des § 10 Abs. 2 SGB VIII geht von einer bedarfsdeckenden Leistung aus und soll eine doppelte Inanspruchnahme der Eltern im Wege des Kostenbeitrags und eines Unterhaltsanspruchs verhindern. Die Leistungen stellen somit bedarfsdeckendes Einkommen des minderjährigen Kindes dar.
5. Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen
Die Bemessung der Leistungsfähigkeit, insbesondere in den Fällen, in denen sich der Unterhaltspflichtige gegenüber der Inanspruchnahme auf den Mindestunterhalt auf unzureichende oder gar fehlende Leistungsfähigkeit beruft, stellt sich als zentrales Problem dar. In vielen Fällen reicht das tatsächlich erzielte Nettoeinkommen schon nicht aus, den Mindestunterhalt für ein Kind zu erbringen. Die Anforderungen an den Unterhaltspflichti...