Der BGH hat immer wieder Anlass, auf die notwendigen Formalien einer zulässigen Beschwerdebegründung hinzuweisen. In der Tendenz geht seine Rechtsprechung dahin, die Zulässigkeitsvoraussetzungen im Interesse des Rechtsmittelführers zu bejahen.
1. Fehlendes erstinstanzliches Aktenzeichen
Gerade bei mehreren parallel geführten Verfahren kann es vorkommen, dass die an das Beschwerdegericht gesandte Beschwerdebegründung ein falsches erstinstanzliches Aktenzeichen trägt. Für sich genommen steht dies dem (fristgerechten) Eingang der Beschwerdebegründung nicht entgegen. Das Gesetz schreibt weder in § 64 FamFG noch in §§ 129 Abs. 1, 130 ZPO, die gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG auf Familienstreitsachen Anwendung finden, die Angabe eines bereits zugeordneten und mitgeteilten Aktenzeichens vor. Die Angabe eines Aktenzeichens soll vielmehr lediglich die Weiterleitung eines Schriftsatzes innerhalb des Gerichts erleichtern und für eine rasche Bearbeitung sorgen. Es handelt sich um eine Ordnungsmaßnahme, die für die Sachentscheidung ohne Bedeutung ist. Der Begründung muss allerdings zweifelsfrei zu entnehmen sein, zu welchem Verfahren sie eingereicht werden soll. Unrichtige Angaben schaden nur dann nicht, wenn aufgrund sonstiger, innerhalb der Rechtsmittelbegründungsfrist erkennbarer Umstände für Gericht und Gegner zweifelsfrei feststeht, welchem Rechtsmittelverfahren die Begründung zuzuordnen ist. Wurde durch die Angabe eines falschen Aktenzeichens eine Unsicherheit darüber herbeigeführt, in welcher Sache die Beschwerdebegründung eingereicht wurde, ist diese nach dem Inhalt der schriftsätzlichen Ausführungen des Rechtsanwalts dem richtigen Verfahren zuzuordnen.
2. Fehlen eines konkreten Antrags
Nach § 117 Abs. 1 S. 1 FamFG hat der Beschwerdeführer in Ehesachen und Familienstreitsachen zur Begründung seiner Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Ob ein Sachantrag hinreichend bestimmt ist, beurteilt sich nach den allgemeinen, zu § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ZPO entwickelten Grundsätzen des Zivilprozessrechts. Der Beschwerdeführer soll sich im Interesse der Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels erklären und das Beschwerdegericht und den Verfahrensgegner über Umfang und Inhalt seiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild setzen. Fehlt es an einem konkreten Antrag, reicht es aus, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Beschwerdeführers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die erstinstanzliche Entscheidung angefochten werden soll. Im entschiedenen Fall war zur Höhe des in der Beschwerdeinstanz weiterhin begehrten Nachscheidungsunterhalts keine Bezifferung erfolgt, doch ergab sich aus dem Beschwerdevorbringen, dass dieser in erstinstanzlich bezifferter Höhe weiterverfolgt werden sollte.