1. Trennungsunterhalt – Verwirkung nach §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 2 BGB
Zweck der Vorschrift ist, rein objektive Gegebenheiten bzw. Veränderungen in den Lebensverhältnissen des bedürftigen Ehegatten zu erfassen, die eine dauerhafte Unterhaltsleistung unzumutbar erscheinen lassen. In der Praxis stellt sich stets die Frage, ab wann von einer verfestigten Lebensgemeinschaft ausgegangen werden kann. Eine solche kann auch schon vor Ablauf von zwei Jahren mit dem Einzug in die Wohnung des Lebensgefährten angenommen werden, wenn sich bei einer Gesamtschau der objektiven Umstände in der Entwicklung der Beziehung zwischen dem getrenntlebenden Ehegatten und seinem Lebensgefährten – auch im Blick auf das Auftreten als Paar – bereits eine Eheähnlichkeit entwickelt hat. In der Regel wird der vollständige Ausschluss des Unterhaltsanspruchs in Betracht zu ziehen sein, jedenfalls in den Fällen, in denen sich der Unterhalt fordernde Ehegatte so sehr von der Ehe gelöst hat, dass ein nur teilweiser Ausschluss des Unterhaltsanspruchs keine der Billigkeit entsprechende Reaktion wäre.
2. Nachscheidungsunterhalt
a) Kein Verfahrenskostenvorschuss nach Rechtskraft der Scheidung
Der Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt umfasst grundsätzlich den gesamten Lebensbedarf. Darüber hinaus besteht für den Ehegatten nach § 1360a Abs. 4 BGB ein über diesen allgemeinen Lebensbedarf hinausgehender Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses. Diese Regelung ist indessen nach ihrem Wortlaut auf den Familienunterhalt – und durch die Bezugnahme in § 1361 Abs. 4 S. 4 BGB auf den Trennungsunterhalt – beschränkt. Für den nachehelichen Unterhalt ist § 1360a Abs. 4 BGB auch nicht entsprechend anwendbar. Nach Rechtskraft der Scheidung besteht danach kein Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses mehr. Unentschieden hat der BGH die Frage gelassen, ob eine Vorschusspflicht für eine im Verbund anhängig gemachte Folgesache auch nach deren Abtrennung und nach Rechtskraft der Scheidung fortbestehen kann, wenn zuvor rechtzeitig ein entsprechender Antrag gestellt wurde und der Berechtigte damit alles zur Verwirklichung seines Anspruchs getan hat oder wenn der Verpflichtete sich hinsichtlich des Vorschusses in Verzug befand.
b) Bedarfsermittlung bei hohen Einkünften
Der Bedarf bemisst sich beim nachehelichen Unterhalt gem. § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen, die ihrerseits vorwiegend nach dem vorhandenen Familieneinkommen bestimmt werden. Überwiegend wird die Praxis davon bestimmt, dass der Unterhalt bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen nach einer Quote des Gesamteinkommens der Ehegatten bemessen wird. Dieser Methode ist im Sinne einer tatsächlichen Vermutung unterlegt, dass im Wesentlichen das gesamte Einkommen zu Konsumzwecken verbraucht wird. Es gilt der Halbteilungsgrundsatz (für Einkommen aus Erwerbstätigkeit modifiziert um einen Erwerbsanreiz), das Einkommen wird dann hälftig auf beide Ehegatten verteilt. Liegen besonders günstige Einkommensverhältnisse vor, liegt aber abweichend davon eher die Vermutung nahe, dass ein Teil des Einkommens der Vermögensbildung zufließt und der Rest für den laufenden Lebensbedarf, dem Konsum, verbraucht wird. Dies hat Folgen für die Darlegungs- und Beweislast. Der Unterhaltsberechtigte muss in solchen Fällen auf geeignete Weise vortragen, in welchem Umfang das Familieneinkommen für den Konsum verbraucht worden ist. Dieser Darlegungslast für seinen Unterhaltsbedarf kann der Unterhaltsberechtigte damit genügen, dass er den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen konkret vorträgt. Indes ist der Unterhaltsberechtigte auch bei hohen Einkünften nicht gehindert, seinen Bedarf im Wege der Quotenmethode zu ermitteln. Mangels tatsächlicher Vermutung für den vollständigen Verbrauch der Einkünfte zu Konsumzwecken muss er aber dann zusätzlich vortragen, dass und in welchem Umfang die hohen Einkünfte zur Deckung der ehelichen Lebensverhältnisse verwendet worden sind. Wenn der Unterhaltspflichtige dem substanziiert widerspricht, bleibt es bei der Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltsberechtigten auch für den vollständigen Verbrauch dieser Einkünfte zu Konsumzwecken. Mit dieser Entscheidung löst sich der BGH von seiner bisherigen Rechtsprechung, die in diesen Fällen stets eine konkrete Darlegung des Unterhaltsbedarfs für notwendig erachtet hat.
Ab welchem Einkommen eine tatsächliche Vermutung für den vollständigen Verbrauc...