Wohl noch in Unkenntnis dieser vom 28.5.2009 stammenden Entscheidung des EGMR lehnte das BVerfG die Annahme einer weiteren Verfassungsbeschwerde mit einem vergleichbaren Ausgangssachverhalt wie demjenigen, der seinem Beschluss von 2003 zugrunde lag, Ende 2009 ab[48] und verwies auf den vorgenannten Beschluss,[49] mit dem er die (einschränkenden) Voraussetzungen der Sonderregelung für in der ehemaligen DDR geborene nichteheliche Kinder nach Art. 235 § 1 Abs. 2 EGBGB für verfassungsrechtlich unbedenklich erklärt hatte.

Gut sieben Jahre später, nämlich Anfang 2017, bekräftigte der EGMR in einem weiteren Urteil den Vorwurf der Konventionswidrigkeit der Stichtagsregelung des § 10 Abs. 2 S. 1 Nichtehelichengesetz,[50] wie er ihn bereits in seinem Urteil von 2009 erhoben und weiter ausgeführt hatte, wobei er dem Umstand, dass der Vater der Beschwerdeführerin die Vaterschaft anerkannt hatte und dass auch in der Folgezeit wiederholt Besuche und Kontakte zwischen Vater und Tochter stattfanden, entscheidende Bedeutung und dem Vertrauen der als Alleinerbin eingesetzten Ehefrau des Erblassers darauf, nicht mit Erbersatzansprüchen der nichtehelichen Tochter des Erblassers konfrontiert zu werden, geringere Bedeutung beimaß.

[48] BVerfG(K), Beschl. v. 8.12.2009 – 1 BvR 2021/09, n.v.
[49] Vgl. erneut BVerfG(K), Beschl. v. 20.11.2003, BVerfGK 2, 136.
[50] EGMR, Urt. v. 9.2.2017, FamRZ 2017, 656.

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