Der AK hält daran fest, dass ein Kind rechtlich nicht mehr als zwei Eltern gleichzeitig haben soll. Das ist keinesfalls diskussionslos: Forderungen nach einer "pluralen Elternschaft" sind in mehr oder minder großem Ausmaß in den vergangenen Jahren immer wieder erhoben worden. Konkurrenz um eine Elternstelle kann es z.B. geben, wenn der genetische Vater mit dem Ehemann der Mutter um die rechtliche Vaterschaft streitet, bei der Familiengründung in lesbischen Beziehungen oder auch in Fällen eines "3-Eltern-Babys" bei einem – im Ausland möglicherweise legal – vorgenommenen "Vorkerntransfer". Tatsächlich kennt ja auch das deutsche Recht eine Mehrelternkonstellation, begründet allerdings nur durch Volljährigenadoption mit schwachen Wirkungen nach §§ 1767, 1770 BGB, da in diesen Fällen die verwandtschaftlichen Beziehungen des Angenommenen zu den bisherigen Eltern unberührt bleiben. Der AK will aber – m.E. mit guten Gründen – am bisherigen Zwei-Eltern-Prinzip festhalten. Die Einräumung der rechtlichen Elternschaft auf mehr als zwei Personen würde nach der Auffassung des AK Inhaberschaft und Ausübung der elterlichen Sorge vor allem nach Trennung ebenso verkomplizieren wie Fragen der Unterhaltspflicht, des Erbrechts und des Namensrechts. Wer als Praktiker täglich mit den elterlichen Auseinandersetzungen um Sorge- und Umgangsrechts befasst ist, mag sich gar nicht die Probleme im Einzelnen vorstellen, die entstehen können, wenn entsprechende Streitfragen nicht nur zwischen zwei, sondern drei oder noch mehr Personen auftauchen – von den Loyalitätskonflikten für die betroffenen Kinder ganz zu schweigen. Ob das Bundesverfassungsgericht eine rechtliche Mehrelternschaft akzeptieren würde, erscheint ebenfalls zweifelhaft, hat es doch u.a. im Beschluss vom 9.4.2003 wörtlich ausgeführt:
Zitat
"Ein Nebeneinander von zwei Vätern, denen zusammen mit der Mutter jeweils die gleiche grundrechtlich zugewiesene Elternverantwortung für das Kind zukommt, entspricht nicht der Vorstellung von elterlicher Verantwortung, die Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zugrunde liegt."
Der AK hält es dagegen mit großer Mehrheit für möglich, einzelne Teile der Elternverantwortung an mehr als zwei Personen zu übertragen. Zutreffend verweist er darauf, dass dies zum Teil schon nach geltendem Recht erfolgt, z.B. beim Umgangs- und Auskunftsrechts des genetischen, nicht rechtlichen Vaters nach § 1686a BGB oder beim "kleinen" Sorgerecht für soziale Eltern (§ 1687b BGB). Zu unterstreichen ist aber der Hinweis des AK, bei etwaigen Ausweitungen des Personenkreises, der einzelne Elternrechte und -pflichten innehaben soll, stets die Situation des Kindes im Auge zu behalten. Statt klagbarer Rechtsansprüche sollten insoweit unter Umständen nur gesetzliche Erwartungen oder Programmnormen formuliert werden.