Dass jeder Mensch ein Recht auf Kenntnis seiner Abstammung – zwar nicht als Anspruch auf Verschaffung, aber doch auf Schutz vor Vorenthaltung verfügbarer Informationen – hat, ist gesicherte Rechtsprechung des BVerfG. Der Umsetzung und Stärkung dieses Rechts widmet sich der AK im letzten Hauptteil seines Berichts in zwei Abschnitten.
a) Auskunftsrecht bei offizieller Samenspende
Der erste Abschnitt befasst sich mit der Auskunft über den Spender bei ärztlich assistierter Fortpflanzung. Da insoweit der Gesetzgeber mit der Einführung des auch vom AK empfohlenen Samenspenderregisters bereits aktiv geworden ist, soll an dieser Stelle auf eine ausführliche Darstellung der Thesen des AK verzichtet werden. Nicht umgesetzt wurden vom Gesetzgeber insbesondere die Empfehlung, für die nicht vom Geltungsbereich des SamenspenderregisterG umfassten Fälle eine freiwillige Registrierungsmöglichkeit des Spenders vorzusehen, eine dezentrale Beratung von Spender und Kind begleitend zur Auskunft einzuführen und dem Samenspender ein Recht auf Auskunft einzuräumen, ob und ggf. wie viele Kinder aus seiner Spende hervorgingen.
b) Ausweitung der statusunabhängigen Abstammungsklärung
Im zweiten Abschnitt plädiert der AK für eine Ausweitung der statusunabhängigen Abstammungsklärung. Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist der Gesetzgeber nicht verpflichtet, neben dem Vaterschaftsfeststellungsverfahren nach § 1600d BGB auch ein Verfahren zur isolierten Klärung der Abstammung von einem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater bereitzustellen; allerdings sei der Gesetzgeber verfassungsrechtlich hieran auch nicht grundsätzlich gehindert.
Zusammengefasst empfiehlt die Kommission ohne Gegenstimmen, das Kind solle einen Anspruch auf statusunabhängige Klärung der genetischen Abstammung haben, und zwar auch dann, wenn ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren möglich wäre. Anspruchsvoraussetzung solle zur Verhinderung von Anträgen "ins Blaue hinein" ein substantiierter Vortrag hinsichtlich der Möglichkeit genetischer Abstammung sein, ohne dass insoweit übersteigerte Anforderungen gestellt werden dürften. Der Klärungsanspruch soll weder an eine Frist zur Geltendmachung gebunden sein, noch verwirkt werden können; ebenfalls soll ein Verzicht nicht möglich sein. Das Kind selbst soll den Anspruch geltend machen können entsprechend seinem Recht auf Auskunft aus dem Samenspenderregister.
Umstritten war die Empfehlung, der Anspruch solle nicht nur auf die Duldung der Probenentnahme gerichtet sein, sondern auf gerichtliche Feststellung der genetischen (nicht rechtlichen) Vaterschaft, und ein minderjähriges Kind solle, wenn die zweite Elternstelle unbesetzt und ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren möglich sei, diesen Klärungsanspruch nicht geltend machen können.
Der Klärungsanspruch soll bei Verwendung von Spendersamen auch dann bestehen, wenn Auskunft aus dem Samenspenderregister verlangt werden kann. Er soll ggf. auch auf die Klärung der genetischen Mutterschaft und – bei Leihmutterschaft – auf Kenntnis der Geburtsmutter gerichtet sein.
Der potentielle genetische Vater soll – ohne zeitliche Begrenzung – ebenfalls einen Klärungsanspruch erhalten; dies sei schonender als die geltende inzidente Abstammungsklärung im Rahmen eines Verfahrens nach § 1686a BGB. Dem Samenspender dagegen soll bei ärztlich assistierter Fortpflanzung kein Klärungsanspruch über die Identität der mit seiner Spende gezeugten Kinder zustehen, auch nicht nach deren Volljährigkeit. Bei bestehender rechtlicher Vaterschaft eines anderen Mannes soll die Mutter keinen Anspruch auf Klärung der genetischen Abstammung gegen den mutmaßlichen genetischen Vater und das Kind erhalten.