1. Mitmutterschaft
Nach den Vorstellungen des AK soll die zweite Elternstelle neben der Mutter sowohl ein Mann ("Vater") als auch eine Frau ("Mitmutter") einnehmen können. Nach geltendem Recht kann die Mitmutterschaft nur durch Stiefkindadoption erlangt werden; insbesondere ist § 1592 Nr. 1 BGB nicht analog auf eine eingetragene Lebenspartnerschaft bzw. Ehe zweier Frauen anwendbar. Bringt eine verheiratete/verpartnerte Frau ein Kind zur Welt, soll dagegen de lege ferenda die zweite Elternstelle automatisch von der Partnerin eingenommen werden. Dies ist in einigen europäischen Nachbarstaaten bereits geltendes Recht. Aus Sicht des Arbeitskreises gebe es keine Gründe, sowohl bei natürlicher Zeugung als auch bei Zeugung durch ärztlich assistierte Fortpflanzung heterosexuelle und lesbische Paare unterschiedlich zu behandeln. Denn in beiden Fällen handele es sich nicht um den genetischen Elternteil, der die zweite Elternstelle einnehme, sondern um den intendierten Elternteil, der durch die Einwilligung in die ärztlich assistierte Fortpflanzung einen wesentlichen Beitrag zur Zeugung des Kindes geleistet und seinen Willen zur Übernahme der Elternverantwortung zum Ausdruck gebracht habe.
Der AK plädiert konsequent auch für eine Ausdehnung des § 1592 Nr. 2 BGB: Auch eine Frau soll die zweite Elternstelle durch Anerkennung einnehmen können. Es sei nicht ersichtlich, warum eine rechtsverbindliche Anerkennung durch einen Mann, der nicht genetischer Vater des Kindes sei, möglich sei, nicht aber durch eine mit dem Kind ebenfalls nicht genetisch verwandte Frau. Und da bei einer Anerkennung durch einen Mann nicht danach unterschieden werde, ob das Kind natürlich oder im Wege einer privaten bzw. ärztlich assistierten Insemination gezeugt worden sei, solle auch bei der Anerkennung durch eine Frau nicht danach unterschieden werden.
2. Ausweitung voluntativer Vaterschaft
Der AK möchte die Abstammung in größerem Ausmaß als bisher an voluntative Elemente binden. Dazu schlägt er in Anknüpfung an § 1599 Abs. 2 BGB vor, dass ein Dritter bei bestehender Ehe der Schwangeren mit deren Zustimmung sowie der ihres Ehemannes die Vaterschaft vorgeburtlich anerkennen kann, um so mit Geburt des Kindes dessen rechtlicher Vater zu werden. Ein automatischer Wechsel in der rechtlichen Vaterschaft soll auch durch eine entsprechende Möglichkeit der Anerkennung mit Zustimmung der Mutter und ihres Ehemannes binnen acht Wochen nach der Geburt ermöglicht werden. § 1599 Abs. 2 BGB soll im Grundsatz beibehalten werden, allerdings soll vom Erfordernis der Rechtskraft der Scheidung als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Vaterschaftsanerkennung abgesehen und die Vorschrift neu formuliert werden. Dem AK kommt es maßgeblich darauf an, dass auch ohne anhängiges Scheidungsverfahren Mutter, Ehemann und Anerkennender durch einvernehmliche "Dreier-Erklärung", von § 1592 Nr. 1 BGB abweichend, dem Kind anstelle des Ehemannes der Mutter der Mann als Vater zugeordnet werden kann, der bereit ist, die Elternverantwortung zu übernehmen.
Bei diesen Thesen ist unübersehbar, dass der Gesetzgeber den AK durch den politischen Schnellschuss der "Ehe für alle" bereits kurz nach Abgabe des Berichts überholt hat, weil andernfalls in den Thesen sicher nicht nur von der Zustimmung "des Ehemannes" die Rede gewesen wäre. Würde die grundsätzliche Zuordnung der zweiten Elternstelle an die Ehe-/Lebenspartnerin Gesetz, müsste die vorgeschlagene Ausweitung einer abweichenden einvernehmlichen Zuordnung der zweiten Elternstelle auch für eine lesbische Ehe gelten und es möglich sein, dem Kind anstelle der "Co-Mutter" mit deren Zustimmung einen Vater als zweiten Elternteil zuzuordnen.
3. Anerkennung der Elternschaft
Anstelle der Zustimmung der Mutter soll künftig die Zustimmung des Kindes für eine Vaterschaftsanerkennung erforderlich sein – bis 14 Jahre erteilt durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin, mithin ohne große praktische Auswirkungen, ab 14 Jahre durch das Kind mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, ab Volljährigkeit durch das Kind selbst. Mit knapper Mehrheit votiert der AK bei Verweigerung der Zustimmung für ein gerichtliches Vaterschaftsfeststellungsverfahren von Amts wegen. Es sei im Interesse des Kindes, dass ihm jedenfalls dann von Amts wegen ein zweiter Elternteil zugeordnet werde, wenn dieser durch Anerk...