BGB § 1578b; FamFG § 238
Leitsatz
Ist ein Abänderungsantrag des Unterhaltsgläubigers auf Erhöhung des durch Urteil oder Beschluss titulierten Unterhalts vollständig abgewiesen worden, so kann ein späterer Abänderungsantrag des Unterhaltsschuldners auf Herabsetzung in zulässiger Weise auch auf solche Tatsachen gestützt werden, die schon im vorausgegangenen Abänderungsverfahren zu berücksichtigen gewesen wären (Aufgabe von Senatsurt. v. 1.10.1997 – XII ZR 49/96, BGHZ 136, 374 = FamRZ 1998, 99; Fortführung von Senatsbeschl. v. 29.5.2013 – XII ZB 374/11, FamRZ 2013, 1215).
BGH, Beschl. v. 11.4. 2018 – XII ZB 121/17 (OLG Oldenburg, AG Norden)
1 Gründe:
[1] I. Der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) streiten als geschiedene Ehegatten über die Abänderung eines Titels auf nachehelichen Unterhalt.
[2] Die 1983 geschlossene Ehe der Beteiligten, aus der zwei Kinder hervorgegangen sind, wurde mit Urt. v. 11.11.1997 rechtskräftig geschieden. In diesem Urteil wurde der Ehemann zur Zahlung nachehelichen Unterhalts verurteilt. Auf Abänderungsklage der Ehefrau wurde der laufende Unterhalt durch Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14.1.2003 auf monatlich 703 EUR (573 EUR Elementarunterhalt und 130 EUR Altersvorsorgeunterhalt) erhöht. In einem weiteren Abänderungsverfahren wurde der Unterhalt durch Urteil des Amtsgerichts Geldern vom 8.5.2009 für die Zeit von August 2007 bis Januar 2010 erhöht, für die nachfolgende Zeit wurde die Abänderungsklage der Ehefrau abgewiesen.
[3] Der Ehemann begehrt im vorliegenden Verfahren die Abänderung des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14.1.2003 dahingehend, dass er ab Januar 2016 keinen Unterhalt mehr an die Ehefrau zu zahlen hat.
[4] Das Amtsgericht hat den Abänderungsantrag abgewiesen. Die Beschwerde des Ehemanns ist vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Dagegen richtet sich seine zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der er das Abänderungsbegehren weiterverfolgt.
[5] II. 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der Antragsteller mit dem von ihm erhobenen Einwand der Befristung gemäß § 1578b Abs. 2 BGB durch die Entscheidung des Amtsgerichts Geldern vom 8.5.2009 nach § 238 Abs. 2 FamFG präkludiert. Bei mehreren aufeinanderfolgenden Abänderungsverfahren sei für die Frage der Präklusion auf den Schluss der Tatsachenverhandlung des letzten Verfahrens abzustellen.
[6] Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne der Gegner des früheren, auf Unterhaltserhöhung gerichteten Abänderungsverfahrens, der es versäumt habe, die seinerzeit bereits bestehenden, für eine Herabsetzung sprechenden Gründe im Wege der Abänderungswiderklage geltend zu machen, auf diese Gründe keine neue Abänderungsklage stützen. Damit werde sichergestellt, dass der Einfluss veränderter Umstände auf einen titulierten Unterhaltsanspruch in einem einheitlichen Verfahren nach beiden Seiten hin geklärt werde. Gegenstand des Abänderungsverfahrens sei stets der volle Unterhalt und nicht nur die Frage, ob aufgrund veränderter Verhältnisse eine Erhöhung oder Herabsetzung in Betracht komme.
[7] Da die vom Antragsteller vorgebrachte Tatsache eines Zeitablaufs von gut 18 Jahren nach der Scheidung zum Zeitpunkt der Tatsachenverhandlung vor dem Amtsgericht Geldern zwar noch nicht eingetreten, aber sicher vorhersehbar gewesen sei, habe der Antragsteller sein Befristungsverlangen gegebenenfalls im Wege der Widerklage geltend machen müssen.
[8] Zwar habe der Bundesgerichtshof durch Beschl. v. 29.5.2013 (XII ZB 374/11) inzwischen entschieden, dass die Präklusion nicht weiter reiche als die Rechtskraft einer abzuändernden Entscheidung. Der Entscheidung habe aber die Abänderung eines Unterhaltsvergleichs zugrunde gelegen, für den die Präklusionsvorschrift nicht gelte. Zwar könnten dennoch Anhaltspunkte gegen eine Präklusion bestehen, weil es im Vorverfahren lediglich um die Erhöhung des Unterhalts gegangen sei, nicht aber um den unstreitigen "Sockelbetrag". Der Bundesgerichtshof habe seine entgegenstehende frühere Rechtsprechung jedoch ausdrücklich nicht aufgegeben, auch sei die zugrunde liegende Fallkonstellation mit der vorliegenden nicht vergleichbar.
[9] 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
[10] a) Nach § 238 Abs. 1 FamFG kann jeder Teil die Abänderung einer in der Hauptsache ergangenen Endentscheidung des Gerichts beantragen, die eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Unterhaltsleistungen enthält. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt. Gemäß § 238 Abs. 2 FamFG kann der Antrag nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.
[11] a) Bei mehreren vorausgegangenen (Abänderungs-)Entscheidungen ist auf die im letzten Abänderungsverfahren ergangene Ent...