Einem vorläufigen Sorgerechtsentzug wegen gravierender körperlicher, emotionaler, kognitiver und erzieherischer Vernachlässigung des Kindes durch seine Eltern steht nicht entgegen, dass vor der Eilentscheidung – wie in der Regel – kein Sachverständigengutachten eingeholt werden kann; entscheidend ist, ob aufgrund der vorhandenen Erkenntnisse die Gefährdungslage nach Ausmaß und Wahrscheinlichkeit bereits so verdichtet ist, dass ein sofortiges Einschreiten auch ohne gesicherte Ermittlungsgrundlage zur Abwendung einer nachhaltigen Gefährdung des Kindes geboten ist.

(LS des Anmerkenden)

BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 23.4.2018 – 1 BvR 383/18 (OLG Koblenz, AG Koblenz)

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