Das bewusste Ableugnen von Einkünften mit dem Ziel der Erlangung unrechtmäßigen Unterhalts durch den Unterhaltsberechtigten kann zur Verwirkung des Trennungsunterhaltsanspruchs führen.

OLG Oldenburg, Beschl. v. 22.8.2017 – 3 UF 92/17 (AG Aurich)

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