Das Unterhaltsverfahrensrecht ist in vielfältiger Weise von gerichtlichen Entscheidungen geprägt worden.
I. Wert der Beschwer i.S.d. § 61 FamFG
Immer wieder hat sich der BGH mit der Beschwer eines Auskunftsberechtigten, dessen Antrag abgewiesen wurde, sowie überwiegend mit der eines zur Auskunftserteilung und Belegvorlage Verpflichteten zu befassen.
Gemäß § 61 Abs. 1 FamFG ist die Beschwerde in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 EUR übersteigt.
1. Abweisung des Auskunftsantrages
Legt der Antragsteller gegen die Abweisung seines Antrags auf Auskunftserteilung (im entschiedenen Fall in einer Güterrechtssache) Rechtsmittel ein, so richtet sich der Wert des Beschwerdegegenstands nach seinem wirtschaftlichen Interesse an der Erteilung der Auskunft. Dieses ist gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen. Weil die Auskunft die Geltendmachung des Leistungsanspruchs erst vorbereiten und erleichtern soll, beträgt der Wert des Auskunftsanspruchs in der Regel einen Bruchteil, nämlich ein Zehntel bis ein Viertel des Leistungsanspruchs, und ist umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Anspruchstellers von den zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind. Der Leistungsanspruch bildet die Schätzungsgrundlage für den anzusetzenden Wert und ist ebenfalls gemäß § 3 ZPO zu schätzen. Dies geschieht nach objektiven Anhaltspunkten, wobei anhand des Tatsachenvortrags des Anspruchstellers danach zu fragen ist, welche Vorstellungen er sich vom Wert des Leistungsanspruchs gemacht hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob ein solcher Anspruch nach den festgestellten Verhältnissen überhaupt oder nur in geringerer Höhe in Betracht kommt, mit der Folge, dass das Interesse des Rechtsmittelführers dann unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten entsprechend geringer zu bewerten ist.
Maßgeblich für die Wertbemessung ist dabei der Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung.
2. Rechtsmittel des zur Auskunft Verpflichteten
Der Wert des Beschwerdegegenstands richtet sich nach dem Interesse des zur Auskunft und Belegvorlage verpflichteten Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei kommt es auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der Auskunft erfordert.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist zur Bewertung des vom Auskunftspflichtigen aufzuwendenden Zeitaufwands grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet. Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass die zur Auskunftserteilung erforderlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können. Der Auskunftspflichtige, der in Abweichung hiervon behauptet, dass ihm dies nicht möglich sei, hat die Gründe hierfür im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen.
Eine höhere Stundenvergütung nach § 22 JVEG kann in Betracht gezogen werden, wenn der Auskunftspflichtige mit der Auskunftserteilung eine berufstypische Leistung erbringt oder einen Verdienstausfall erleidet.
Die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands nur berücksichtigt werden, wenn und soweit sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist.
Sachkundige Hilfe kann der Auskunftspflichtige indes angesichts eines außergewöhnlichen Umfangs seiner Unternehmensbeteiligungen und seines sonstigen Vermögens (Vermögenswerte von mehr als 30 Mio. EUR) benötigen.
Die Beschwer kann sich um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten erhöhen, wenn die Auskunftsverpflichtung, gegen die der Rechtsmittelführer sich zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt hat. So kann es liegen, wenn die vorzulegenden Belege nicht hinreichend bezeichnet und konkretisiert sind.
Im Einzelfall kann ein Geheimhaltungsinteresse des zur Auskunft Verpflichteten für die Bemessung des Rechtsmittelinteresses erheblich sein. Insoweit muss dieser dem Beschwerdegericht aber sein besonderes Interesse, bestimmte Tatsachen geheim zu halten, und den durch die Auskunftserteilung drohenden Nachteil substantiiert darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen.
Dazu gehört auch, dass gerade in der Person des die Auskunft Begehrenden die Gefahr begründet sein muss, dieser werde von den ihm gegenüber offenbarten Tatsachen über den Rechtsstreit hinaus in einer Weise Gebrauch machen, welche die schützenswerten wirtschaftlichen Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden könnte. Die alleinige Berufung auf allgemeine Belange der Geheimhaltung und des Vertraulichkeitsschutzes reichen nicht aus. So kann auch allein der Umstand, dass Gehaltsmitteilungen mit einem Vermerk "vertraulich" versehen sind, ein besonderes Geheimhaltungsinteresse gegenüber dem Auskunftsberechtigten n...