1. Einkommensbemessung
a) Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens für die Vergangenheit
Für die Prognose des Einkommens eines selbstständig tätigen Unterhaltspflichtigen kommt es grundsätzlich auf einen zeitnahen Mehrjahresdurchschnitt an. Geht es indes um die Berechnung des Unterhalts für zurückliegende Zeiträume, können die in dem jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich erwirtschafteten Einkünfte herangezogen werden.
b) Leistungen nach § 16 Abs. 1 HIVHG
Leistungen nach § 16 Abs. 1 HIVHG bleiben bei der Unterhaltsbemessung stets unberücksichtigt. Sämtliche Leistungen werden nach § 17 Abs. 1 HIVHG nicht auf andere Leistungen aus öffentlichen Mitteln angerechnet und auch nicht bei der gesetzlich vorgesehenen Ermittlung von Einkommen und Vermögen berücksichtigt. Der Regelungsgehalt dieser Vorschrift beschränkt sich allerdings nicht darauf, dass die Leistungen nach dem HIV-Hilfegesetz nicht auf andere Leistungen aus öffentlichen Mitteln angerechnet werden, sondern umfasst nach seinem Wortlaut allgemein auch die Ermittlung des Einkommens von infizierten Personen. Die gesetzliche Regelung erstreckt sich daher auch auf die unterhaltsrechtliche Einkommensermittlung.
c) Nachteilsausgleich beim begrenzten Realsplitting
Der Unterhaltspflichtige hat dem unterhaltsberechtigten Ehegatten alle Nachteile zu erstatten, die ihm durch die Zustimmung zum begrenzten Realsplitting entstehen. Wird der unterhaltsberechtigte Ehegatte zu Einkommenssteuervorauszahlungen durch Bescheid der Finanzverwaltung herangezogen, erwächst ihm bereits zu diesem Zeitpunkt ein Nachteil, den der Unterhaltspflichtige im Wege des Nachteilsausgleichs zu erstatten hat.
2. Bedarfsbemessung
a) Kranken- und Pflegeversicherung
Der Anspruch auf eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung gehört zum angemessenen Lebensbedarf eines Kindes. Die privaten Krankenversicherungsbeiträge eines Kindes für die Zeit ihrer Minderjährigkeit sind allein vom barunterhaltspflichtigen Elternteil zu tragen.
b) Bedarf nach der jeweiligen Lebensstellung der Eltern
Da das Kind an wirtschaftlichen Veränderungen der Einkommensverhältnisse seiner Eltern teilhat, nimmt es an Einkommenserhöhungen teil, muss aber auch Einkommensminderungen hinnehmen, wenn diese nicht unterhaltsbezogen verantwortungslos herbeigeführt wurden. Daran fehlt es, wenn der Kindesvater den Umfang seiner beruflichen Tätigkeit im Blick auf Veränderungen im Umgangsrecht reduziert, er aber immer noch 40 Wochenstunden tätig ist, lediglich auf die früher umfangreichen Auslandsreisen für seinen Arbeitgeber verzichtet hat. Der Kindesvater leistet nach wie vor den Mindestunterhalt. Eine Obliegenheit, mehr als 40 Stunden wöchentlich zu arbeiten und ggf. eine Nebentätigkeit anzunehmen, besteht für diesen Fall nicht. Nach § 1603 Abs. 2 BGB wäre dies aber dann zu verlangen, wenn sein Einkommen nicht ausreichen würde, um den Mindestkindesunterhalt seines minderjährigen Kindes sicherzustellen.
c) Mehrbedarf
Die notwendige Abstimmung unter den Eltern, die Erforderlichkeit und die wirtschaftlichen Verhältnisse bestimmen die Einstandspflicht für einen Mehrbedarf des Kindes. So hat das OLG Oldenburg entschieden, dass ein Mehrbedarf durch den Besuch einer Kosten verursachenden Privatschule nur bei einverständlicher Entscheidung der Eltern, bei Vorliegen eines sachlichen Grundes und nach Maßgabe der wirtschaftlichen Verhältnisse von dem in Anspruch genommenen Elternteil zu zahlen ist.
3. Unterhaltsanspruch während eines freiwilligen sozialen Jahres
Ein Unterhaltsanspruch besteht in dieser Zeit, wenn das freiwillige soziale Jahr der Berufsfindung im weitesten Sinne dient und das Kind noch zur Zeit seiner Minderjährigkeit mit Einverständnis der Eltern in diese Maßnahme eingetreten ist.
4. Zuordnung des Kindergeldes im paritätischen Wechselmodell
Praktizieren Eltern ein paritätisches Wechselmodell, ist der Elternteil zum Kindergeldbezugsberechtigten zu bestimmen, der Gewähr dafür bietet, dass das Kindergeld zum Wohl des Kindes verwendet wird.
5. Leistungsfähigkeit der Eltern
a) Abzug von berufsbedingten Aufwendungen: Fahrtkosten zur Arbeitsstelle
Berufsbedingte Aufwendung...