1. Obliegenheit zur Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen
Den Auszubildenden trifft eine unterhaltsrechtliche Obliegenheit, einen BAföG-Antrag zu stellen. Geschieht dies nicht und könnte er bei Antragstellung ein BAföG-Darlehen erhalten, ist ihm ein fiktives Einkommen in Höhe der BAföG-Leistungen zuzurechnen. Es ist Sache des Unterhaltsberechtigten darzulegen und zu beweisen, dass ihm bei rechtzeitiger Antragstellung keine Ausbildungsförderung gewährt worden wäre. Allerdings erfüllt der Studierende seine Obliegenheit regelmäßig schon durch die erstmalige Antragstellung. Eine unterhaltsrechtlich vorwerfbare Obliegenheitsverletzung liegt jedenfalls nicht vor, wenn ein früherer Antrag abgelehnt wurde und der Unterhaltspflichtige den Unterhaltsberechtigten nicht ausdrücklich angehalten hat, wegen geänderter Umstände einen neuen Antrag zu stellen. Der Unterhaltsberechtigte ist grundsätzlich auch nicht verpflichtet, gegen einen ablehnenden Bescheid Rechtsmittel einzulegen, wenn dies der Unterhaltspflichtige nicht ausdrücklich von ihm verlangt. Ändert sich nach einer vorangegangenen Ablehnung allerdings die finanzielle Situation der Eltern, kann das Kind auf Verlangen der Eltern verpflichtet sein, eine Abänderung des zunächst ablehnenden BAföG-Bescheides nach § 53 BAföG zu beantragen.
2. Orientierungsphase – Wechsel des Studiengangs
Der Wechsel des Studiengangs nach dem zweiten Semester lässt den Ausbildungsunterhaltsanspruch nicht entfallen (im Streitfall der Wechsel von dem Studiengang Medieninformatik zum Studiengang Wirtschaftskommunikation unter Hinweis auf eine Fehleinschätzung). Die dem Auszubildenden zuzubilligende Orientierungsphase ist jedenfalls mit zwei Semestern zu bemessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass regelmäßig auch eine Überschreitung der üblichen Studiendauer um ein bis zwei Semester toleriert wird.
3. Keine Finanzierung einer zweiten Berufsausbildung
Haben die Eltern ihrem Kind nach dessen ausdrücklichem Willen eine angemessene Ausbildung (Ausbildung zur Bühnentänzerin) finanziert, welche seinen Begabungen und Neigungen entspricht, und findet das Kind in diesem erlernten Beruf nach Abschluss der Ausbildung keine Arbeitsstelle, sind die Eltern auch bei guter wirtschaftlicher Lage grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Kind eine weitere Berufsausbildung (Studium der Psychologie) zu gewähren. Ungünstige Anstellungsaussichten stehen der Wahl einer bestimmten Ausbildung nicht ohne Weiteres entgegen. Verwirklicht sich eine solche Prognose im späteren Berufsleben, fällt den Eltern das allgemeine Arbeitsplatzrisiko nicht zur Last.
4. Keine befristete Titulierung des Ausbildungsunterhaltsanspruchs
Der Unterhaltsanspruch eines Studenten ist grundsätzlich nicht auf die Regelstudiendauer zu befristen, weil das Ende der Unterhaltsverpflichtung nicht mit diesem Zeitpunkt enden muss.