Die Abänderung von gerichtlichen Unterhaltstiteln (Urteile und Beschlüsse) stellt die Praxis immer wieder vor Probleme. Es gilt daher, die Grundsätze der BGH-Rechtsprechung in den Blick zu nehmen, vornehmlich bedeutsame Änderungen in seiner Rechtsprechung, wie dies durch die jüngste Entscheidung geschehen ist.
Ein Abänderungsantrag zu einer in der Hauptsache ergangenen gerichtlichen Endentscheidung zum Unterhalt ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt. Dabei kann der Antrag nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war (§ 238 Abs. 2 FamFG). Bei mehreren vorausgegangenen (Abänderungs-)Entscheidungen ist auf die im letzten Abänderungsverfahren ergangene Entscheidung abzustellen. Die Zulässigkeit des Abänderungsantrags wegen tatsächlicher Änderungen setzt den Vortrag von grundsätzlich unterhaltsrelevanten Tatsachen voraus, die erst nach Schluss der Tatsachenverhandlung des letzten Verfahrens eingetreten sind. Erweist sich das Vorbringen des Antragstellers als unrichtig oder ist die sich daraus ergebende Änderung nur unwesentlich, so ist der Abänderungsantrag unbegründet.
Inhaltlich ermöglicht das Abänderungsverfahren weder eine freie, von der bisherigen Höhe unabhängige Neufestsetzung des Unterhalts noch eine abweichende Beurteilung derjenigen Verhältnisse, die bereits in der Vorentscheidung eine Bewertung erfahren haben.
Im Abänderungsverfahren bleiben auch solche im Ausgangsverfahren schon entscheidungserhebliche Umstände unberücksichtigt, die seinerzeit von den Beteiligten nicht vorgetragen oder vom Gericht übersehen wurden. Aus Gründen der Rechtskraft der Vorentscheidung ist auch eine Korrektur von Fehlern der rechtskräftigen Entscheidung im Abänderungsverfahren nicht zulässig.
Aus der vorausgegangenen (Abänderungs-)Entscheidung kann sich ergeben, dass das Gericht dieser bewusst und im Einklang mit dem Entscheidungstenor nur eine eingeschränkte Wirkung zumessen wollte, was sich – wiederum ohne Rücksicht auf die Richtigkeit der Ausgangsentscheidung – auf den Umfang der Rechtskraft auswirken kann.
Der BGH hat seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach § 238 Abs. 2 FamFG die Verfahrensbeteiligten anhalten sollte, die den Unterhaltsanspruch beeinflussenden Umstände bereits im Ausgangsverfahren (Erstverfahren nach § 258 ZPO) zur Geltung zu bringen (Prinzip der Verfahrenskonzentration). Dies galt unabhängig von der Beteiligtenstellung und der Zielrichtung des Verfahrens. Der Einfluss veränderter Umstände auf den titulierten Unterhaltsanspruch sollte in einem einheitlichen Verfahren geltend gemacht werden. Die Präklusionsvorschrift sollte sicherstellen, dass nicht gesonderte Abänderungsverfahren für Erhöhungs- und Herabsetzungsverlangen zur Verfügung stehen.
Die Präklusion von sog. Alttatsachen setzt nunmehr voraus, dass die Umstände schon für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens erheblich waren. Das ist im Blick auf § 1578b BGB dann der Fall, wenn das Gericht des Ausgangsverfahrens bereits eine Herabsetzung oder Befristung hätte aussprechen müssen. Ist ein Umstand allein im Rahmen der Billigkeitsbetrachtung nach § 1578b BGB erheblich, so kommt es mithin grundsätzlich darauf an, ob der fragliche Umstand bereits im Ausgangsverfahren zu einer abweichenden Entscheidung hätte führen müssen. Eine solche Lage besteht indes nicht, wenn der Unterhaltspflichtige im Vorverfahren als Gegner des Abänderungsverlangens hinsichtlich des laufenden Unterhalts voll obsiegt hat. Denn dann hätte der Einwand einer (weitergehenden) Herabsetzung oder Befristung zu keinem anderen Verfahrensergebnis als der ohnedies erfolgten Abweisung des Abänderungsantrags führen können. Da die Herabsetzung des Unterhalts nicht Streitgegenstand des Vorverfahrens war, hatte das Gericht darüber nicht zu befinden, wodurch auch die Rechtskraft der vorausgegangenen Entscheidung begrenzt wird.