1. Anlage des Altersvorsorgeunterhalts
Neben der gesetzlichen Rentenversicherung und privaten Rentenversicherungsverträgen stehen dem Unterhaltsberechtigten auch weitere Möglichkeiten der Anlage des Altersvorsorgeunterhalts in zulässiger Weise zur Verfügung. Im Bereich der sekundären Altersvorsorge hat der BGH als zulässige Anlageformen angesehen:
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Tilgungsleistungen zur Hausfinanzierung, |
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Riester-R-Renten-Verträge, |
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Direktversicherungen, |
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Zusatzversorgungen, Bausparverträge und Lebensversicherungen, |
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Sparvermögen oder ähnliche Kapitalanlagen. |
Unter "ähnliche Kapitalanlagen" fallen dabei insbesondere fondsbasierte Anlagen, zumal derzeit nahezu ausschließlich solche Anlagen eine nennenswerte Rendite abwerfen. Die Ausführungen des BGH zur sekundären Altersvorsorge sind auf den Altersvorsorgeunterhalt zu übertragen. Auch hier obliegt es der freien Disposition des Unterhaltspflichtigen, auf welche Weise er für sein Alter vorsorgt. Jede Art von langfristiger, der Alterssicherung dienender Geldanlage ist anzuerkennen. Das gilt für den Erwerb von Immobilien, Wertpapieren oder Fondsbeteiligungen ebenso wie für Lebensversicherungen.
2. Wohnvorteil beim Ehegattenunterhalt
Der BGH hat zum Elternunterhalt entschieden, dass neben den Zinsen die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen abziehbar sind, ohne dass dies seine Befugnis zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert. Der den Wohnvorteil dann noch übersteigende Tilgungsanteil ist als Vermögensbildung zulasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der sekundären Altersvorsorge auf die Altersvorsorgequote von 5 % des Bruttoeinkommens des Elternunterhaltspflichtigen anzurechnen. Die Überlegungen des BGH in dieser Entscheidung zum Elternunterhalt lassen sich auf andere Unterhaltsverhältnisse und speziell den Ehegattenunterhalt übertragen. So führt der BGH in einem sog. "Segelhinweis" nach Aufhebung und Zurückverweisung in einem Fall zum nachehelichen Unterhalt aus, die Zurückverweisung gebe dem OLG Gelegenheit, auf der Grundlage der Rechtsprechung des BGH (s.o.) im Zusammenhang mit dem angerechneten Wohnvorteil die Berücksichtigung auch der Tilgungsleistungen in Betracht zu ziehen.
3. Verwirkung nach § 1579 Nr. 3 BGB
Zum Vorwurf der Verwirkung nach § 1579 BGB gereichen vielfach auch Verstöße gegen die Redlichkeit und Wahrhaftigkeit im Unterhaltsverfahren. Gemäß § 1579 Nr. 3 BGB, der gemäß § 1361 Abs. 3 BGB auf den Unterhaltsanspruch für die Zeit des Getrenntlebens entsprechend anzuwenden ist, kann ein Unterhaltsanspruch versagt, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre, weil der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten schuldig gemacht hat. Ein solches Fehlverhalten kann bei einem versuchten oder vollendeten Verfahrensbetrug zum Nachteil des Unterhaltsverpflichteten gegeben sein. Die Beteiligten sind bereits gemäß § 138 Abs. 1 ZPO verpflichtet, sich vollständig und wahrheitsgemäß zu den tatsächlichen Umständen zu erklären. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltsberechtigten sind danach ungefragt, richtig und vollständig mitzuteilen, da nur dann eine zutreffende Beurteilung der materiellen Rechtslage und eine darauf aufbauende richtige Berechnung des Unterhaltsanspruchs möglich ist. Verschweigt die Unterhaltsberechtigte ihre Teilzeitbeschäftigung und gelangt so im Rahmen ihrer Unterhaltsberechnung zu einem erheblich höheren Wert, als sie es unter Berücksichtigung ihrer Einkünfte getan hätte, so kann vollständige Verwirkung die Folge sein.
4. Begrenzung und Befristung nach § 1578b BGB
a) Ehebedingter Nachteil in der Versorgungsbilanz
Im Rahmen einer Entscheidung der für die Rechtsbeschwerde beantragten Verfahrenskostenhilfe hat der BGH seine Rechtsprechung zum ehebedingten Nachteil bestätigt. Danach können ehebedingte Nachteile i.S.d. § 1578b Abs. 1 S. 2 BGB nicht mit den durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe verursachten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Nachteile in der Versorgungsbilanz sind dann in gleichem Umfan...