1. Nachhaltig gesichertes Einkommen
Die Lebensstellung des unterhaltsberechtigten Elternteils wird, soweit dieser vor der Geburt bzw. der Betreuung des Kindes erwerbstätig war, durch dessen Erwerbseinkommen geprägt. Entscheidend ist, welches Einkommen der betreuende Elternteil ohne Geburt oder Kinderbetreuung erwirtschaftet hätte; sie ist deshalb nicht auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes festgeschrieben, sodass sich später ein höherer Bedarf ergeben kann. An diesen Betrag ist anzuknüpfen. Das gilt allerdings nur, soweit es sich hierbei um ein nachhaltig erzieltes, dauerhaft gesichertes Einkommen handelt. Von einem nachhaltig erwirtschafteten, dauerhaft gesicherten Erwerbseinkommen der betreuenden, nicht verheirateten Mutter, das der Berechnung des Betreuungsunterhalts nach § 1615l Abs. 2 BGB zugrunde gelegt werden kann, ist auch dann auszugehen, wenn die betreuende Mutter nach erfolgreichem Abschluss ihrer Hochschulausbildung und der Beendigung einer fachlichen Weiterbildung ihre erste Stelle im erlernten Beruf antritt, soweit es sich dabei um eine unbefristete Stelle handelt und sie sich nicht mehr in der arbeitsrechtlichen Probezeit befindet. Dabei bleibt es auch dann, wenn sie bei Antritt der Stelle bereits mit dem zu betreuenden Kind schwanger ist und sie aufgrund von Krankheit und eines schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbots bis zum Beginn der Elternzeit effektiv nur eine Woche erwerbstätig sein kann. Entscheidender Gesichtspunkt für die Frage, ob das erzielte Einkommen nachhaltig ist, ist weniger die tatsächliche Dauer der Tätigkeit, sondern maßgeblich ist vielmehr, ob erwartet werden kann, dass die Tätigkeit, aus der das zuletzt bezogene Einkommen generiert wurde, vom Berechtigten prognostisch mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Dauer ausgeübt werden kann bzw. ohne die Geburt des zu betreuenden Kindes mit großer Wahrscheinlichkeit hätte weiter ausgeübt werden können.
2. Feststellung/Anerkennung der Vaterschaft
Die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nach § 1615l BGB setzt das Bestehen einer rechtlichen Vaterschaft voraus. Es ist demnach erforderlich, dass entweder ein Gericht nach den §§ 1592 Abs. 1 Nr. 3, 1600d Abs. 1 und 2 BGB die Vaterschaft rechtskräftig feststellt oder der Vater selbst gemäß den §§ 1592 Nr. 2, 1594 ff. BGB seine Vaterschaft ausdrücklich anerkennt. Einer expliziten Anerkennung der Vaterschaft steht das bloße Nichtbestreiten derselben nicht gleich.