Der Fall, in dem getrenntlebende Eheleute vor dem FamG um Trennungsunterhalt sowohl in einem einstweiligen Anordnungsverfahren als auch in einem noch nicht abgeschlossenen Hauptsacheverfahren stritten, bot dem BGH Gelegenheit, zu mehreren grundlegenden Verfahrensfragen Stellung zu nehmen.
Gemäß § 70 Abs. 4 FamFG findet gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung die Rechtsbeschwerde nicht statt. Dies gilt auch in einem – im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 246 Abs. 1 FamFG geführten – Unterhaltsverfahren. An der Begrenzung des Instanzenzugs durch § 70 Abs. 4 FamFG ändert die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das OLG nichts, denn diese Vorschrift führt nicht zur Erweiterung des gesetzlichen Instanzenzuges.
Regelt ein im einstweiligen Anordnungsverfahren abgeschlossener Vergleich den Unterhalt nicht endgültig, sollte er vielmehr nur eine vorläufige Regelung darstellen, ist nicht der Abänderungsantrag nach § 239 FamFG gegeben. In einem solchen Fall hat der Antragstellende die Wahl, ob er entweder gemäß § 54 FamFG auf Abänderung anträgt oder einen negativen Feststellungsantrag stellt.
Ein zunächst nach § 239 FamFG gestellter Abänderungsantrag kann entsprechend § 140 BGB in einen solchen nach § 54 FamFG auf Abänderung eines im Verfahren der einstweiligen Anordnung geschlossenen Vergleichs umgedeutet werden. Ein hiermit verbundener Wechsel von einem Hauptsacheverfahren in ein Verfahren der einstweiligen Anordnung steht der Antragsumdeutung nicht entgegen. Die Umdeutung einer fehlerhaften Verfahrenshandlung kommt in Betracht, wenn sie wegen ihrer Eindeutigkeit und Klarheit einer berichtigenden Auslegung nicht zugänglich ist, aber den Voraussetzungen einer anderen, den gleichen Zwecken dienenden entspricht, die verfahrensrechtlich zulässig ist; die Umdeutung darf erfolgen, wenn ein entsprechender Beteiligtenwille genügend deutlich erkennbar ist und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht. Das Zivilverfahren hat die Verwirklichung des materiellen Rechts zum Ziel; die hierfür geltenden Vorschriften sind nicht Selbstzweck, sondern Zweckmäßigkeitsnormen, die auf eine sachliche Entscheidung des Rechtsstreits im Wege eines zweckmäßigen und schnellen Verfahrens gerichtet sind. Wenn irgend vertretbar, müssen die Verfahrensvorschriften daher so verstanden und angewendet werden, dass sie eine Entscheidung über die materielle Rechtslage nicht verhindern, sondern ermöglichen. Dabei stehen einer solchen Umdeutung regelmäßig dann keine schutzwürdigen Interessen entgegen, wenn nicht ersichtlich ist, dass sich die Gegenseite anders verteidigt hätte, wenn von vornherein der zutreffende Antrag gestellt worden wäre.