[1] I. Die Beteiligten streiten um die Berichtigung einer Eintragung im Geburtenregister.
[2] Die Beteiligten zu 1 und 2 sind in Deutschland lebende Ehegatten deutscher Staatsangehörigkeit. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts wurde in der Ukraine eine mit dem Sperma des Ehemanns (Beteiligter zu 1) befruchtete Eizelle der Ehefrau (Beteiligte zu 2) der ukrainischen Leihmutter (Beteiligte zu 5) eingesetzt. Diese gebar im Dezember 2015 in Kiew das betroffene Kind.
[3] Bereits vor der Geburt hatte der Ehemann vor der Deutschen Botschaft in Kiew die Vaterschaft mit Zustimmung der Leihmutter anerkannt. Zudem hatten diese Sorgeerklärungen nach § 1626a BGB abgegeben. Nach der Geburt gab die Leihmutter vor einer Privatnotarin in Kiew eine Erklärung ab, nach der das Kind mithilfe der zusätzlichen reproduktiven Technologien mittels Ersatzmutterschaft geboren sei und genetische Ähnlichkeit mit den Beteiligten zu 1 und 2 als seinen genetischen Eltern habe. Das ukrainische Standesamt registrierte sodann die Beteiligten zu 1 und 2 als Eltern und stellte eine entsprechende Geburtsurkunde aus.
[4] Nachdem die Beteiligten zu 1 und 2 mit dem Kind nach Deutschland zurückgekehrt waren, wurde auf ihren Antrag im Januar 2016 die Auslandsgeburt entsprechend der ukrainischen Geburtsurkunde beurkundet. Erst aufgrund eines später eingegangenen und ebenfalls auf die Beurkundung der Auslandsgeburt gerichteten Antrags der Deutschen Botschaft in Kiew ergab sich für das Standesamt (Beteiligter zu 3), dass das Kind von einer Leihmutter geboren wurde.
[5] Auf Antrag der Standesamtsaufsicht (Beteiligter zu 4) hat das Amtsgericht das Standesamt angewiesen, den Eintrag im Geburtenregister zu berichtigen und anstelle der Ehefrau die Leihmutter als Mutter des Kindes einzutragen. Das Oberlandesgericht hat – nach Beteiligung der Leihmutter am Verfahren – die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 zurückgewiesen. Dagegen richten sich deren zugelassene Rechtsbeschwerden.
[6] II. Die Rechtsbeschwerden haben keinen Erfolg.
[7] 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Eintragung im Geburtenregister unrichtig, weil die Beteiligte zu 2 nach dem hier anzuwendenden deutschen Recht gemäß § 1591 BGB nicht die Mutter des Kindes sei. Sowohl nach Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB als auch nach Art. 19 Abs. 1 S. 2 EGBGB finde für die Beurteilung der Abstammung des Kindes deutsches Recht Anwendung.
[8] Eine vorrangige Anerkennung der Eintragung der Beteiligten zu 2 in der vom ukrainischen Standesamt ausgestellten Geburtsurkunde komme nicht in Betracht. Die vom Kiewer Standesamt vorgenommene Eintragung im dortigen Geburtenregister und die entsprechende Ausstellung der Geburtsurkunde seien keine anerkennungsfähige Entscheidung i.S.v. § 108 FamFG. Diese gingen funktional nicht über die Eintragung in einem deutschen Personenstandsregister hinaus.
[9] Nach Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB sei der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes zu dem Zeitpunkt maßgebend, in dem seine Abstammung festgestellt werden solle. Das Abstammungsstatut sei danach wandelbar. Der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes sei derzeit Deutschland. Zwar könne ein nach ausländischem Recht begründetes Abstammungsverhältnis den mit dem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts verbundenen Statutenwechsel überdauern. Für das Kind sei aber hinsichtlich des Zeitpunkts der Geburt kein nach internationalem Recht zu beachtendes Abstammungsverhältnis begründet worden, das im Ergebnis von der Anwendung deutschen Rechts abweiche.
[10] Das ukrainische internationale Privatrecht enthalte keine ausdrückliche Regelung für die Abstammung eines Kindes von seiner Mutter. Die darin enthaltenen Regelungen zur Abstammung vom Vater und zu Rechten und Pflichten von Eltern und Kindern zeigten jedoch, dass das ukrainische internationale Privatrecht insoweit an das Personalstatut des Kindes anknüpfen wolle. Dieses richte sich nach der Staatsangehörigkeit und im Fall doppelter Staatsangehörigkeit nach dem Recht des Staates, mit dem die Person am engsten verbunden sei, in dem sie insbesondere ihren Wohnsitz habe. Das Kind habe aufgrund der vor der Geburt abgegebenen Vaterschaftsanerkennung durch den Beteiligten zu 1 in jedem Fall die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Ob es daneben auch die ukrainische Staatsangehörigkeit erworben habe, könne offenbleiben, weil das Kind aufgrund des von vornherein feststehenden Wechsels des Aufenthalts nach Deutschland mit der deutschen Rechtsordnung am engsten verbunden sei.
[11] Nach dem danach maßgeblichen Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB komme eine Verweisung auf das materielle ukrainische Recht nur dann in Betracht, wenn das Kind im Zeitpunkt seiner Geburt seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine gehabt habe. Das sei zu verneinen, weil dessen von vornherein nur zeitlich beschränkt geplanter Auslandsaufenthalt keinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Land seiner Geburt begründe. Bei sämtlichen an der Leihmutterschaft beteiligten Personen habe von vornherein der übereinstimmende Wille bestanden, dass die Betei...