BGH, Beschl. v. 5.6.2019 – XII ZB 58/19
a) Wird dem Betroffenen das im Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten nicht rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen, leidet die Anhörung an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Dann hat das Beschwerdegericht diesen Mangel durch die Übersendung des Sachverständigengutachtens an den Betroffenen und dessen anschließende erneute Anhörung zu beheben (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 6.2.2019 – XII ZB 504/18, MDR 2019, 498).
b) Auch eine sog. Kontrollbetreuung (§ 1896 Abs. 3 BGB) kann gemäß § 1896 Abs. 1a BGB nicht gegen den freien Willen des Betroffenen eingerichtet werden (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 7.3.2018 – XII ZB 540/17, FamRZ 2018, 848).
BGH, Beschl. v. 8.5.2019 – XII ZB 506/18
1. § 278 Abs. 1 S. 1 FamFG ordnet eine persönliche Anhörung des Betroffenen nur vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts an.
2. In einem Verfahren, das nicht mit einer Betreuerbestellung endet, kann das Amtsgericht daher von einer Anhörung des Betroffenen absehen, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die gesetzlichen Betreuungsvoraussetzungen vorliegen.
BGH, Beschl. v. 8.5.2019 – XII ZB 2/19
In einem Unterbringungsverfahren ersetzt die Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens an den Verfahrenspfleger oder an den Betreuer nicht die notwendige Bekanntgabe an den Betroffenen persönlich (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 7.2.2018 – XII ZB 334/17, FamRZ 2018, 707).
BGH, Beschl. v. 22.5.2019 – XII ZB 7/19
Eine Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren, die stattgefunden hat, ohne dass der Verfahrenspfleger Gelegenheit hatte, an ihr teilzunehmen, ist verfahrensfehlerhaft (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 14.2.2018 – XII ZB465/17, FamRZ 2018, 705).
BGH, Beschl. v. 17.4.2019 – XII ZB 570/18
1. Eine Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren, die stattgefunden hat, ohne dass der Verfahrenspfleger Gelegenheit hatte, an ihr teilzunehmen, ist verfahrensfehlerhaft (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 14.2.2018 – XII ZB 465/17, FamRZ 2018, 705 [m. Anm. Seifert]).
2. Die Verwertbarkeit des in einem Betreuungsverfahren eingeholten Gutachtens hängt nicht davon ab, dass ein verbaler Kontakt zwischen dem Betroffenen und dem Sachverständigen hergestellt werden kann. Der Sachverständige muss den Betroffenen aber untersucht und sich damit einen persönlichen Eindruck von ihm verschafft haben (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 10.5.2017 – XII ZB 536/16, FamRZ 2017, 1324).
BGH, Beschl. v. 15.5.2019 – XII ZB 57/19
Eine Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren, die stattgefunden hat, ohne dass der Verfahrenspfleger Gelegenheit hatte, an ihr teilzunehmen, ist verfahrensfehlerhaft; etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn das Gericht – wie es in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar darzulegen hat – vor der Anhörung des Betroffenen die Erforderlichkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers nicht erkennen konnte und aus diesem Grunde daran gehindert war, den Verfahrenspfleger schon vor der abschließenden Anhörung des Betroffenen zu bestellen (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 14.2.2018 – XII ZB 465/17, FamRZ 2018, 705).