Wie gezeigt, können alle Varianten der §§ 1385, 1386 BGB in bestimmten Situationen interessante Gestaltungsmöglichkeiten für Ausgleichsgläubiger und -schuldner eröffnen, die gegenüber anderen Alternativen nicht unerhebliche Vorteile bieten. Ihre Kenntnis ist deshalb für die anwaltliche Beratung von nicht zu unterschätzender Bedeutung.
Attraktiv kann an ihnen insbesondere sein, dass sie eine oft verhältnismäßig einfache, einseitig durchsetzbare "Flucht aus der Zugewinngemeinschaft" ermöglichen und damit Schutz vor drohenden Verschlechterungen der eigenen Position im rechnerischen Zugewinnausgleich ermöglichen. Die reaktiven gesetzlichen Schutzinstrumente der §§ 1365, 1375 Abs. 2, 1378 Abs. 2 BGB beispielsweise werden damit um eine interessante proaktive Gestaltungsschutzoption ergänzt. Ein weiterer wichtiger Vorteil des Vorgehens über §§ 1385, 1386 BGB kann die Vorverlagerung des für die Berechnung des Zugewinns und der Höhe der Ausgleichsforderung (§ 1378 Abs. 2 BGB) maßgeblichen Zeitpunkts auf den Zeitpunkt der Stellung des Antrags nach §§ 1385, 1386 BGB sein (§ 1387 BGB).
Andererseits soll hier aber weder der Eindruck erweckt werden, der Weg über §§ 1385, 1386 BGB sei eine "Wunderwaffe" im Arsenal der Ehegatten – wäre anderenfalls doch die Zahl der sie betreffenden Gerichtsentscheidungen signifikant höher –, noch, dass er nicht auch Nachteile aufweise. So ist zu konstatieren, dass die §§ 1385, 1386 BGB nicht mehr helfen, soweit sich nachteilige Effekte durch die in § 1385 Nr. 2–4 BGB erfassten Maßnahmen bereits (final) realisiert haben. In diesem Fall hilft nur der Rekurs auf die jeweiligen allgemeinen Schutzinstrumente.
Überdies verursacht der Antrag naturgemäß Kosten, die auch den Antragsteller teilweise treffen, sei es unmittelbar (wie im Fall des § 1385 Nr. 1 BGB), sei es – wie in den Fällen der § 1385 Nr. 2–4 BGB – ggf. mittelbar über eine sich im Zugewinnausgleich auswirkende Schmälerung der Vermögensmasse des Antragsgegners. Bei einer sofortigen Anerkenntnis durch den Antragsgegner droht dem Antragsteller sogar ein vollständiges Kostenrisiko, dem allerdings vorgebeugt werden kann, indem er dem Antragsgegner vor Antragstellung per Vergleich die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft anbietet.
Für den Zugewinnausgleichsschuldner weist der Weg über §§ 1386, 1385 BGB ferner den Nachteil auf, dass mit Rechtskraft des Gestaltungsbeschlusses der Zugewinnausgleichsanspruch des anderen Ehegatten entsteht, für den deshalb fürderhin Zinsen geschuldet sind. Gerade für ihn und seinen Rechtsvertreter ist daher gut abzuwägen, ob die mit der vorzeitigen Beendigung der Zugewinngemeinschaft einhergehenden Vorteile diesen Nachteil überwiegen.
Autor: Prof. Dr. Philipp S. Fischinger , LL.M. (Harvard), Universität Mannheim
FF, S. 285 - 289