Verletzt einer der Ehegatten über einen längeren Zeitraum seine wirtschaftlichen, aus dem Eheverhältnis resultierenden wirtschaftlichen Pflichten – z.B. Unterhaltspflichten aus §§ 1360 ff. BGB oder solche gegenüber gemeinsamen minderjährigen Kindern – und ist prognostisch anzunehmen, dass dies auch künftig der Fall sein wird, ermöglichen die §§ 1386, 1385 Nr. 3 BGB es dem jeweils anderen Ehegatten, vorzeitigen Zugewinnausgleich zu verlangen. Das bietet ihm den – rechtspolitisch zu begrüßenden – Vorteil eines sachgerechten Mittelwegs zwischen zwei gleichermaßen unerquicklichen Alternativen: einerseits weitere Hinnahme der wirtschaftlichen Verfehlungen seines Partners mit der konkreten Gefahr, dass sich seine Situation in einem potentiellen späteren Zugewinnausgleich verschlechtert, andererseits Griff zum weder individuell oft gewünschten noch gesellschaftlich wünschenswerten scharfen Schwert der Scheidung.
§ 1385 Nr. 3 BGB normiert gegenüber Nr. 2 insoweit strengere Voraussetzungen, als er ein schuldhaftes Tun oder Unterlassen verlangt, das bereits tatsächlich erfolgt ist. Die bloß drohende, erstmalige Verletzung einer wirtschaftlichen Pflicht genügt mithin nicht. Ebenso wenig erfasst Nr. 3 die "bloße" Verletzung persönlicher Ehepflichten oder die mangelhafte Verwaltung eigenen Vermögens; im letzteren Fall kann alleine Nr. 2 in Betracht kommen. Die vom Wortlaut von Nr. 3 ebenfalls vorausgesetzte Prognose, dass die wirtschaftlichen Verpflichtungen auch künftig nicht erfüllt werden, ist nur zu bejahen, wenn die Fortsetzung des pflichtwidrigen Verhaltens wahrscheinlicher ist als sein Abbruch.