Wenn zuerst der Unterhaltsanspruch nach § 1578b BGB zu beschränken und dann nach § 1581 BGB zu vermindern ist, und zwar auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung des BGH nach der Drittelmethode, ist zu fragen, ob diese dogmatisch in § 1581 BGB eingebaut werden kann.
Für die Drittelmethode werden drei Gründe angeführt: Die Gleichwertigkeit der geschiedenen und der neuen Ehe, der Gleichrang der Unterhaltsansprüche aus geschiedener und neuer Ehe, soweit nicht Besonderheiten vorliegen, wie eine Ehe von langer Dauer oder gegenwärtige Kindesbetreuung, sowie der Halbteilungsgrundsatz.
Die Gleichwertigkeit aller Ehen ist unbestritten, rechtfertigt jedoch nicht gleich hohe Unterhaltsansprüche, weil diese an den konkreten ehelichen Lebensverhältnissen ausgerichtet sind, die in den individuellen Ehen verschieden sind. Insbesondere ist die neue, anders als die geschiedene Ehe, durch die "wirtschaftliche Hypothek" der Unterhaltslasten aus der früheren Ehe geprägt und durch die neu begründeten Unterhaltspflichten. Diese tatsächliche Verschiedenheit kann mit der Gleichwertigkeit der neuen Ehe und der geschiedenen Ehe nicht wegdiskutiert werden. Der Gleichheitssatz verlangt nicht nur, Gleiches gleich, sondern auch Verschiedenes verschieden zu behandeln.
Der Rang bestimmt, inwieweit konkurrierende Ansprüche bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind. Er hat mit dem vorher zu bestimmenden Bedarf nichts zu tun. Dies wird auch vom BGH bei Vorrang des Anspruchs des geschiedenen Ehegatten anerkannt. In diesem Fall führt dies zwingend dazu, dass der Bedarf des neuen Ehegatten gemäß § 1360 BGB nach Abzug des Unterhalts durch das Einkommen in der neuen Ehe bestimmt wird. Warum die Bedarfsbemessung in den übrigen Fällen anders sein soll, lässt sich nicht überzeugend begründen. Es widerspricht auch allgemeinen Grundsätzen des Unterhaltsrechts, wenn der BGH bei Vorrang des Anspruchs des neuen Ehegatten die Drittelmethode anwendet, ohne zu erläutern, weshalb nicht der Fall eintreten kann, dass der geschiedene Ehegatte wegen seines Nachrangs unter Umständen gar nichts erhält.
Nachdem Gleichwert und Gleichrang der geschiedenen und der neuen Ehe die Drittelmethode nicht rechtfertigen können, bleibt dafür nur der Halbteilungsgrundsatz: Wenn jeder Ehegatte an den ehelichen Lebensverhältnissen gleichen Anteil hat und der Verpflichtete an den ehelichen Lebensverhältnissen beider Ehen beteiligt ist, muss sein Einkommen, wenn dies allein für den Unterhalt zur Verfügung steht, sieht man vom Selbstbehalt ab, auf ihn und die beiden unterhaltsberechtigten Ehegatten gleichmäßig verteilt, d.h. gedrittelt werden. Damit wird zugleich erreicht, dass der Unterhaltsverpflichtete nicht schlechter steht als der Unterhaltsberechtigte.
Der Halbteilungsgrundsatz scheint so einleuchtend, dass die Prüfung unterbleibt, inwieweit seine Heranziehung in Form der Drittelmethode gerechtfertigt ist. Jurisprudenz ist jedoch nicht Mathematik, sondern verlangt Bewertung. Es geht um die Anwendung von § 1581 BGB, nicht von § 1578 BGB und schon gar nicht von § 1360 BGB (hinsichtlich des neuen Ehegatten). Der Grundsatz, dass die Ehegatten an den ehelichen Lebensverhältnissen gleichen Anteil haben, gehört zur Bedarfsbemessung, nicht zur Bemessung des Unterhalts nach der Leistungsfähigkeit. Bei Prüfung der Leistungsfähigkeit kann die Erwägung eine Rolle spielen, dass der Unterhaltsverpflichtete nach der Unterhaltsleistung nicht schlechter dastehen soll als der Berechtigte. Dies wird verbreitet auch als Halbteilungsgrundsatz bezeichnet. Mit dem Zusatz sog. Halbteilungsgrundsatz wird indes klargestellt, dass es sich nicht um eine Eigenheit des Ehegattenunterhaltsrechts handelt, wie man aufgrund der obigen Ableitung der Einkommensdrittelung annehmen könnte, sondern um ein Billigkeitskriterium bei den Anforderungen an die Leistungsfähigkeit. Dieses kann nicht nur bei § 1581 BGB, sondern auch im Verwandtenunterhaltsrecht im Rahmen von § 1603 BGB bedeutsam sein.
Heranzuziehen ist der sogenannte Halbteilungsgrundsatz etwa beim Elternunterhalt. Dagegen wird seine Anwendung vom BGH verneint, wenn das erwachsene behinderte Kind, das in einer Anstalt lebt, von seinem Elternteil Unterhalt verlangt.
Beim Geschiedenenunterhalt ist die Anwendung des sog. Halbteilungsgrundsatzes nicht "selbstverständlich", sondern nur soweit gerechtfertigt, wie dies zur Vermeidung einer unzumutbaren Belastung geboten ist, so die Begründung des BGH unter Hinweis auf Art. 2 Abs. 1 GG. Es ist deswegen zu unterscheiden, wodurch der Mangelfall ausgelöst wird. Keine Einwände bestehen gegen die Verwendung im Rahmen von § 1581 BGB, wenn Einkommen nur noch unter den geschiedenen Ehegatten zu verteilen ist, und zwar auch dann, wenn nach der Scheidung geborene Kinder der Grund für den Mangelfall sind.
Dies gilt auch, wenn der Unterhaltsanspruch des neuen Ehegatten wegen Nachrangs nicht zu berücksichtigen ist. Dagegen geht der BGH in diesem Fall von der regelmäßigen vollen Leistungsfä...