[1] A. Die Beteiligten streiten um die Abänderung eines Titels über nachehelichen Unterhalt.
[2] Die beiden jeweils im Jahr 1946 geborenen Beteiligten schlossen im Mai 1970 die Ehe, aus der ein im November 1970 geborener Sohn hervorgegangen ist. Im August 1981 trennten sich die Beteiligten und wurden auf einen im Oktober 1981 zugestellten Scheidungsantrag durch Urt. v. 21.2.1983 rechtskräftig geschieden. In dem Verbundurteil wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt. Der gemeinsame Sohn lebte zunächst bei der Antragsgegnerin und ab April 1983 beim Antragsteller, der dann bis 1991 in zweiter Ehe verheiratet war und inzwischen in dritter Ehe verheiratet ist.
[3] Der von den Beteiligten im Scheidungstermin geschlossene Unterhaltsvergleich, nach dem der Antragsteller 600 DM monatlichen Unterhalt zu bezahlen hatte, wurde mit Urteil des Amtsgerichts vom 16.10.1984 auf einen monatlichen Zahlbetrag von 792,12 DM abgeändert. Nachdem die Antragsgegnerin ab August 1990 eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezog, änderte das Amtsgericht auf ihren Antrag mit Urt. v. 22.6.1993 den vom Antragsteller monatlich zu zahlenden Unterhaltsbetrag auf 1.543 DM – bestehend aus 1.231 DM Elementarunterhalt und 312 DM Altersvorsorgeunterhalt – ab, weil die Antragsgegnerin wegen Krankheit nicht erwerbstätig sein könne.
[4] Der Antragsteller war als Beamter bei der Bundeswehr beschäftigt und befindet sich seit dem 1.5.2011 im Altersruhestand. Sein monatliches Nettoeinkommen beläuft sich auf rund 2.300 EUR, wobei seine Versorgungsbezüge aufgrund des zugunsten der Antragsgegnerin durchgeführten Versorgungsausgleichs um rund 275 EUR und aufgrund des zugunsten seiner zweiten Ehefrau durchgeführten Versorgungsausgleichs um rund 100 EUR gekürzt sind.
[5] Die Antragsgegnerin arbeitete vor der Ehe ab April 1965 als ausgebildete Krankenschwester in verschiedenen Krankenhäusern und leitete dabei zeitweise auch eine Station. Während der Ehe führte sie im Wesentlichen den Haushalt und kümmerte sich um den gemeinsamen Sohn der Beteiligten. Das von der Antragsgegnerin vor der Ehe bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erworbene Versorgungsanrecht ließ sie sich während der Ehezeit auszahlen. Nach der Trennung vom Antragsteller war sie in verschiedenen Teilzeitstellen und ab 1989 bis zum Eintritt der vollständigen Erwerbsunfähigkeit (Mitte 1990) in Vollzeit als Krankenschwester in einer Augenambulanz tätig. Sie bezog zuletzt eine Erwerbsunfähigkeitsrente von monatlich rund 850 EUR und ab Januar 2012 eine Altersrente in gleicher Höhe, die sich ab Juli 2012 auf knapp 880 EUR erhöht hat. Hinzu kommt eine durch die VBL gezahlte Zusatzrente von monatlich rund 100 EUR. Weiter erhält die Antragsgegnerin seit Januar 2012 aus einem Sparvertrag, den sie überwiegend aus dem vom Antragsteller gezahlten Vorsorgeunterhalt angespart hat, befristet bis ins Jahr 2033 monatlich 320 EUR. In einen Anschlusssparvertrag zahlt sie monatlich 45 EUR ein. Schließlich bezieht sie aus einer privaten Rentenversicherung (bis Ende 2011 bespart aus dem Vorsorgeunterhalt), in die sie bis Ende Juni 2012 monatlich rund 30 EUR eingezahlt hat, seit Juli 2012 weitere rund 50 EUR monatlich.
[6] Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller beantragt, das Urteil des Amtsgerichts vom 22.6.1993 dahingehend abzuändern, dass er ab seinem Eintritt in den Ruhestand und damit mit Wirkung ab dem 1.5.2011 nicht mehr zur Zahlung von Ehegattenunterhalt verpflichtet sei. Das Amtsgericht hat die Voraussetzungen für eine Befristung gemäß § 1578b BGB bejaht und dem Begehren des Antragstellers in vollem Umfang entsprochen. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung teilweise abgeändert und den vom Antragsteller zu zahlenden Ehegattenunterhalt auf Monatsbeträge von 500 EUR für den Zeitraum Mai bis Dezember 2011, von 286 EUR für den Zeitraum Januar bis Juni 2012 und von 205 EUR ab Juli 2012 begrenzt.
[7] Hiergegen wenden sich beide Beteiligte mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. Während der Antragsteller die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses begehrt, erstrebt die Antragsgegnerin höhere Monatsbeträge (600 EUR von Mai bis Juli 2011, 423,59 EUR von Januar bis Juni 2012 und 343,47 EUR ab Juli 2012).
[8] B. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist begründet und führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin bleibt hingegen ohne Erfolg.
[9] I. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung – soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Belang – im Wesentlichen wie folgt begründet: (wird ausgeführt).
[15] II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung im Rahmen der vom Antragsteller erhobenen Rechtsbeschwerde nicht stand, während die Angriffe der Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin nicht durchgreifen.
[16] 1. Im Ergebnis zutreffend hat das Oberlandesgericht das Abänderungsbegehren des Antragstellers als gemäß § 238 FamFG...