Die Umgangspflegschaft ist eine anspruchsvolle Aufgabe, die fachliche Kompetenz, persönliche Autorität, Einfühlungsvermögen, gute Fähigkeiten im Umgang mit Kindern und Umsicht erfordert. Sie ist von den Aufgaben des Verfahrensbeistands abzugrenzen, der den Willen und das Interesse des Kindes im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen hat.
Bedauerlicherweise ist die gesetzliche Regelung des Umgangspflegers unzulänglich. Es fehlt eine Vorschrift, die es dem Umgangspfleger erlaubt, Gespräche mit Eltern und Kind zu führen, soweit diese für die Durchführung des Umgangs erforderlich sind. Ferner fehlt eine Regelung, die dem Umgangspfleger die Begleitung von Umgängen erlaubt, sofern ihn das Gericht entsprechend beauftragt, weil beim Jugendamt keine Kapazität frei ist. Die Umgangsbegleitung ist in diesem Fall wie die sonstige Tätigkeit des Umgangspflegers zu vergüten.
Es sollte ferner genügen, dass das Gericht die Dauer und Häufigkeit des Umgangs grundsätzlich festlegt und der Umgangspfleger in diesem Rahmen die Termine vereinbart. Der verfassungsrechtliche Schutz des Umgangsrechts und dessen Einschränkbarkeit nur durch Gerichtsbeschluss erfordern z.B. nicht, dass das Gericht den jeweiligen Wochentag festlegt. Zwangsmittel sind in Umgangssachen ohnehin von begrenztem Erfolg, so dass die Forderung nach einem vollstreckungsfähigen Titel zu weitgehend erscheint. Sollen allerdings Häufigkeit und Dauer der Umgänge nicht vom Gericht bestimmt werden, so muss statt des Umgangspflegers ein Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB bestimmt werden, der die Umgangsmöglichkeiten selbst ausloten und entsprechend festlegen kann.
Vor der Beauftragung eines Umgangspflegers ist ferner zu prüfen, ob ein Begleiteter Umgang bei einer Familienberatungsstelle oder ein Geschützter Umgang in Betracht kommt. Dies sind regelmäßig kostengünstigere Angebote, wobei die Beratungsstellen konfliktentschärfende Gespräche durchführen und den Umgang in dieses Angebot einbinden.
Mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Aufgaben sollte grundsätzlich nicht dieselbe Person als Verfahrensbeistand und Umgangspfleger eingesetzt werden. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn ein besonderes Vertrauensverhältnis des Kindes zu dieser Person besteht.
Der Beitrag gibt die erweiterte Fassung des Vortrags der Verf. bei der diesjährigen Jahrestagung der BAG Verfahrensbeistandschaft in Köln wieder. Zu den Ergebnissen der Tagung siehe auch ZKJ 2014, 300.
Autor: Margarethe Bergmann , Abteilungsleiterin des Familiengerichts Köln
FF 9/2014, S. 345 - 348