1. Der Elternteil, dem u.a. das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen worden ist, der aber noch über Teilbereiche des Sorgerechts verfügt, ist in dem von den Pflegeeltern und dem Ergänzungspfleger geführten Verfahren auf Anordnung des Verbleibs des Kindes in der Pflegefamilie nach § 1632 Abs. 4 BGB grundsätzlich zu beteiligen (BGH, Beschl. v. 4.6.2014 – XII ZB 353/13).
  2. Zum notwendigen Inhalt einer Beschwerdebegründung in Ehe- und Familienstreitsachen (BGH, Beschl. v. 25.6.2014 – XII ZB 134/13).
  3. a) Die Festsetzung eines vorläufigen Verfahrenswertes von über 600 EUR für einen Stufenantrag in vermögensrechtlichen Familienstreitsachen lässt für sich genommen noch nicht darauf schließen, dass das Amtsgericht auch von einer entsprechend hohen Beschwer aufseiten des in der ersten Stufe zur Auskunft verpflichteten Antragsgegners ausgegangen ist und deshalb keine Veranlassung gesehen hat, über die Zulassung der Beschwerde nach § 61 Abs. 2 und 3 FamFG zu befinden. b) Auch aus dem Umstand, dass das Amtsgericht seiner Entscheidung in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit die gemäß § 39 S. 1 FamFG vorgeschriebene Belehrung über die Beschwerde als statthaftes Rechtsmittel angeschlossen hat, folgt für sich genommen noch nicht, dass es die erforderliche Beschwerdesumme für den unterlegenen Beteiligten als erreicht angesehen und deshalb die Zulassung der Beschwerde nach § 61 Abs. 2 und 3 FamFG nicht erwogen hat (BGH, Beschl. v. 2.7.2014 – XII ZB 219/13).
  4. a) Ist das Beschwerdegericht versehentlich davon ausgegangen, dass die Rechtsbeschwerde gegen seine Entscheidung statthaft ist (hier: Vergütung in einer Betreuungssache), und hat es deshalb die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, kann es ihre Zulassung weder durch einen Berichtigungsbeschluss noch durch eine nachträgliche Zulassung bewirken. b) Ebenso wenig kann das Rechtsbeschwerdegericht selbst über die Zulassung der unstatthaften Rechtsbeschwerde befinden (BGH, Beschl. v. 9.7.2014 – XII ZB 7/14).

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