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FF 9/2014, Surrogat beim Wohnvorteil / V. Wohnsurrogat bei der Bedarfsbemessung nach § 1578 BGB

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Der BGH verwendet im Beschl. v. 9.4.2014 die Surrogatrechtsprechung zum Wohnvorteil bei der Bestimmung des Bedarfs nach § 1578 BGB. Nicht angesprochen wird, dass es dabei zu Konflikten mit den Grundsätzen in der Entscheidung des BVerfG[12] kommen kann, mit der die Rechtsprechung des BGH zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen beanstandet wurde. Nach den Ausführungen des BVerfG ist der Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Sinn von § 1578 BGB nach dem Willen des Gesetzgebers an den individuellen Einkommensverhältnissen der Ehegatten im Zeitpunkt der Scheidung ausgerichtet. Bei der Berücksichtigung einer nach der Scheidung aufgenommenen Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten, die das Äquivalent oder Surrogat einer schon während der Ehe in Form der Familienarbeit erbrachten Leistung darstellt, bestehe ein Bezug zur Ehe wie bei Entwicklungen, die schon die Ehe geprägt haben und ihr angelegt worden sind. Es ist zu fragen, ob mit der Nutzung des Vermögens als Wohnung während der Ehe ein hinreichender innerer Bezug zur Ehe zu bejahen ist, der die Zurechung eines nachehelichen Einkommens zu den ehelichen Lebensverhältnissen nach der Surrogattheorie rechtfertigt, wenn das Eigentum am früheren Familienheim scheidungsbedingt an einen Dritten oder den anderen Ehegatten verkauft wird. Dies wird man grundsätzlich bejahen können. Nach der Logik der Surrogatlehre ist es auch grundsätzlich hinzunehmen, dass die mit dem Surrogat verbundenen Verbindlichkeiten einkommensmindernd zu berücksichtigen sind.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass bei der Bedarfsbemessung nach § 1578 BGB aufgrund der Entscheidung des BVerfG nach der Scheidung eingetretene Ereignisse grundsätzlich nicht als bedarfsbestimmend berücksichtigt werden können, insbesondere nicht nachehelich be...

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