Es stellt keinen zwingenden Versagungsgrund dar, wenn im Rahmen eines griechischen Adoptionsverfahrens keine Eignungsprüfung der Antragsteller nach üblichen deutschen Maßstäben stattgefunden hat. Die tatsächlich gelebten Verhältnisse wie eine intensive Eltern-Kind-Beziehung und die Tatsache, dass sich das adoptierte Kind – mittlerweile ein Jugendlicher – seit dem dritten Lebensmonat in der Obhut der Antragsteller befindet, könne nicht völlig außer Acht gelassen werden (OLG Hamm, Beschl. v. 17.2.2015 – 11 UF 222/14, FamRB 2015,255 = NZFam 2015, 734 [Eckebrecht]).

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