[1] I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Vaterschaftsanfechtung.
[2] 1. Der Beschwerdeführer ist unstreitig leiblicher Vater einer im Jahr 2002 geborenen Tochter. Er war mit deren Mutter nicht verheiratet. Nach der Geburt lebten der Beschwerdeführer, die Kindesmutter und die Tochter in einem gemeinsamen Haushalt, wobei der Beschwerdeführer in die Versorgung und Betreuung des Kindes eingebunden war. Im Jahr 2008 trennten sich der Beschwerdeführer und die Kindesmutter. Die Tochter blieb bei der Mutter. Zwischen dem Beschwerdeführer und der Tochter fanden weiterhin Umgangskontakte statt. Ebenfalls im Jahr 2008 nahm die Mutter eine eheähnliche Gemeinschaft mit einem anderen Mann auf. Seit April 2009 hielt sich der neue Partner der Mutter bis auf einen Tag in der Woche im Haushalt der Mutter und ihrer Tochter auf und nahm dort am Familienleben teil. Im April 2011 bezog er mit der Mutter und deren Tochter die umgebaute gemeinsame Wohnung und erkannte die Vaterschaft für das Kind an. Im September 2012 schlossen die Kindesmutter und ihr neuer Partner die Ehe. Sie leben nach wie vor mit der Tochter in einem gemeinsamen Haushalt.
[3] 2. Im März 2012 machte der Beschwerdeführer ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren anhängig und beantragte festzustellen, dass nicht der Ehemann der Kindesmutter, sondern er der Vater des betroffenen Kindes ist. Er machte geltend, dass er seit der Geburt des Kindes bis 2008 in einer sozial-familiären Beziehung mit dem Kind gelebt habe. Eine sozial-familiäre Beziehung des Kindes zum Ehemann der Mutter bestehe nicht. Dieser trage nicht dauerhaft Verantwortung für das Kind.
[4] 3. Mit angegriffenem Beschl. v. 19.10.2012 wies das Amtsgericht den Antrag des Beschwerdeführers zurück. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Oberlandesgericht mit angegriffenem Beschl. v. 8.1.2013 zurück. Beide Gerichte kamen zu dem Ergebnis, dass der Ehemann der Kindesmutter aufgrund wirksamer Vaterschaftsanerkennung rechtlicher Kindesvater sei und eine Vaterschaftsanfechtung an der Regelung des § 1600 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 1600 Abs. 2 BGB scheitere, da zwischen Kind und rechtlichem Vater seit April 2009 eine sozial-familiäre Beziehung bestehe. Die Gerichte seien nach dem Ergebnis der amtsgerichtlichen Beweisaufnahme überzeugt, dass der rechtliche Vater seit April 2009 mit Mutter und Kind in häuslicher Gemeinschaft lebe und tatsächlich Verantwortung für das Kind trage. Die gesetzliche Regelung, die den leiblichen Vater auch dann von einer Anfechtung ausschließe, wenn dieser mit dem Kind früher in einer sozial-familiären Beziehung gelebt habe, verstoße nicht gegen die Verfassung und stehe auch in Einklang mit der Europäischen Konvention für Menschenrechte.
[5] 4. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer der Sache nach eine Verletzung von Art. 6 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 und 2 GG sowie von Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 6, 8, 14 EMRK. Bereits das Vaterschaftsanerkennungsverfahren sei von seiner Ausgestaltung her verfassungswidrig, da der Gesetzgeber eine Vaterschaftszuordnung durch Vaterschaftsanerkenntnis und Zustimmung der Mutter vorsehe, ohne dabei die Rechte und Interessen des Kindes sowie des leiblichen Vaters angemessen zu berücksichtigen. Auch sei der Ausschluss des Anfechtungsrechts des leiblichen Vaters verfassungswidrig, wenn nicht berücksichtigt werde, dass der leibliche Vater – so wie der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall – ebenfalls in einer sozial-familiären Beziehung mit dem Kind gelebt habe. Die konkrete Rechtsanwendung im Einzelfall sei ebenfalls verfassungswidrig, nachdem die Gerichte bei der Frage nach der Anfechtungsberechtigung des Beschwerdeführers keinen angemessenen Ausgleich der Interessen herbeigeführt hätten. Auch hätten es die Gerichte versäumt zu prüfen, ob der rechtliche Vater überhaupt dauerhaft für die Zukunft Verantwortung für das Kind tragen werde.
[6] II. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil ihr keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und deren Annahme nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
[7] 1. Die gesetzliche Ausgestaltung des Vaterschaftsanerkenntnisverfahrens und der Vaterschaftsanfechtung verletzt den Beschwerdeführer insbesondere nicht in seinem verfassungsrechtlichen Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG). Zwar schützt Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG das Interesse des leiblichen Vaters eines Kindes, auch die rechtliche Stellung als Vater einzunehmen; die Verpflichtung des Gesetzgebers, hierfür ein Verfahren bereitzustellen, ist Teil der verfahrensrechtlichen Gewährleistung aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG (vgl. BVerfGE 108, 82 <104 f.>). Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch bereits festgestellt, dass es verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, den mutmaßlichen biologischen Vater zum Schutz der rechtlich-sozialen Familie von der Vaterschaftsanfechtung auszuschließen (vgl. BVerfG...