[1] A. Der Antragsteller begehrt als Sozialhilfeträger von der Antragsgegnerin aus übergegangenem Recht Elternunterhalt.

[2] Die im Mai 1950 geborene Antragsgegnerin ist die Tochter der im März 2013 verstorbenen W. Nach Abschluss ihrer Hebammenausbildung 1970 arbeitete die Antragsgegnerin vier Jahre in ihrem erlernten Beruf, bevor sie ihre Erwerbstätigkeit mit der Geburt ihres ersten Kindes aufgab. Ihr Ehemann erzielte im Jahr 2008 ein Bruttoeinkommen in Höhe von 71.401,03 EUR. Seit Mai 2009 bezieht er eine Rente aufgrund seiner Schwerbehinderung. Von Juli 1992 bis zu ihrem Tod hielt sich die Mutter der Antragsgegnerin zur stationären Pflege in einem Seniorenzentrum auf. Seit 1997 leistete der Antragsteller Sozialhilfe zur Deckung der monatlichen Heimkosten.

[3] Mit seinem vorliegenden Antrag verlangt der Antragsteller Elternunterhalt für den Zeitraum von Januar 2010 bis Februar 2013 in Höhe von insgesamt 7.296,88 EUR. Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin antragsgemäß verpflichtet. Auf ihre Beschwerde hat das Oberlandesgericht den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

[4] B. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

[5] I. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

[6] Zwar sei die Unterhaltsverpflichtung der Antragsgegnerin gegenüber ihrer Mutter dem Grunde nach ebenso unstreitig wie die Höhe des auf den Antragsteller gemäß § 94 Abs. 1 S. 1 SGB XII übergegangenen Anspruchs von 7.296,88 EUR. Auch sei unstreitig, dass die Antragsgegnerin aus eigenen Einkünften nicht in der Lage sei, für den ungedeckten Bedarf ihrer Mutter aufzukommen. Die in der Beschwerde allein streitige Frage, ob sich die Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin aufgrund eines von ihr einzusetzenden Vermögens ergebe, müsse verneint werden. Der ihr noch zurechenbare Betrag von 98.095,00 EUR liege unter dem ihr zu belassenden, unterhaltsrechtlich geschützten Schonvermögen.

[7] Zwar müsse ein Unterhaltspflichtiger grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einsetzen. Einschränkungen dieser Obliegenheit ergäben sich aber daraus, dass nach dem Gesetz auch die sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen seien und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden brauche. Eine Verwertung des Vermögensstamms könne deshalb nicht verlangt werden, wenn sie den Unterhaltsschuldner von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde, die er unter anderem zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts benötige.

[8] Ausgehend hiervon habe das Amtsgericht zutreffend festgestellt, dass die selbstgenutzte Immobilie der Antragsgegnerin eine Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt nicht begründen könne, da sie unterhaltsrechtliches Schonvermögen darstelle. Zu Recht sei das Amtsgericht zunächst von einem Vermögen der Antragsgegnerin in Höhe von 108.583,00 EUR ausgegangen, das aus den von der Antragsgegnerin selbst in einem vorangegangene Unterhaltszeiträume betreffenden Verfahren eingereichten Belegen ermittelt worden sei. Hiervon seien die unstreitigen Ausgaben für die Kosten des Vorverfahrens in Höhe von 5.227,00 EUR und für die Bestattungskosten für die Mutter der Antragsgegnerin in Höhe von 5.261,00 EUR abzuziehen, so dass ihr im Jahr 2010 noch ein Betrag von 98.095,00 EUR verblieben sei. Weitere Beträge, insbesondere für die Neuanschaffung eines Pkws durch den Ehemann der Antragsgegnerin oder Unterhaltszahlungen an den Sohn, seien hiervon nicht abzuziehen. Die beiden Lebensversicherungen der Antragsgegnerin mit einem Wert von 15.514,00 EUR und 6.368,00 EUR seien grundsätzlich als Altersvorsorgeschonvermögen einzuordnen. Zudem sei zu beachten, dass einem Unterhaltspflichtigen nicht nur die zum Zwecke der zusätzlichen angemessenen Alterssicherung geschaffenen Vermögenswerte zu belassen seien, sondern darüber hinaus auch ein Notgroschen, hier in Höhe von mindestens 5.000,00 EUR.

[9] Sichere der Unterhaltspflichtige den Fortbestand seiner gegenwärtigen Lebensverhältnisse durch Sparvermögen oder ähnliche Kapitalanlagen, müsse ihm davon beim Elternunterhalt jedenfalls der Betrag verbleiben, der sich aus der Anlage der ihm unterhaltsrechtlich zuzubilligenden zusätzlichen Altersvorsorge ergebe. Für den Fall, dass der verheiratete Unterhaltspflichtige selbst nicht erwerbstätig sei, müsse zwar davon ausgegangen werden, dass seine primäre Altersversorgung über seinen Ehegatten sichergestellt sei. Gleichwohl müsse auch in einer Alleinverdienerehe dem nicht erwerbstätigen Ehegatten zugestanden werden, selbst eine eigene sekundäre Altersversorgung durch Vermögensansparung zu betreiben. Gerade der Umstand, dass er bei der primären Altersvorsorge auf seinen Ehegatten angewiesen sei, bringe für den nicht erwerbstätigen Ehegatten die Notwendigkeit mit sich, eine eigene zusätzliche private Vorsorge zu treffen. Wenn eine derartige zusätzliche private Altersversorgung tatsächlich angespart worden sei, verdiene die...

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