Die Kompetenzen von Eltern, Kinder eigenverantwortlich zu erziehen und ihnen Fertigkeiten zu vermitteln, sind ebenso unterschiedlich aufgefächert wie Werte und Erziehungskonzepte, ohne dass dies Rechtfertigung staatlicher Intervention wäre. Insoweit wird verfassungsimmanent auch in Kauf genommen, dass Kinder durch Entscheidungen der Eltern wirkliche oder vermeintliche Nachteile erleiden. Diese Aussage ist nicht nur unter abwehrgrundrechtlichen Gesichtspunkten wichtig, sondern sichert mittelbar auch die soziale Gleichheit der Eltern, deren Erziehungsrecht eben nicht nach Maßgabe von Leistungsfähigkeit, Erziehungseignung oder sozialer Stellung differenziert werden darf. Zutreffend betont das BVerfG, dass die Eltern "ihre Erziehungsfähigkeit nicht positiv “unter Beweis stellen’ [müssen]; vielmehr setzt eine Trennung von Eltern und Kind umgekehrt voraus, dass ein das Kind gravierend schädigendes Erziehungsversagen mit hinreichender Gewissheit feststeht". Das BVerfG hat insoweit gerade die soziale Indifferenz des Elternrechts betont hervorgehoben: "Die Eltern und deren sozio-ökonomische Verhältnisse gehören grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes." Namentlich wäre es daher unzulässig, elterliche Erziehungsformen und -konzepte an erziehungswissenschaftlichen Modellen und Erkenntnissen zu messen, Erziehung also gleichsam zu akademisieren und gerade hierdurch – und sei es in gut gemeintem Paternalismus – atypische Lebensentwürfe oder weniger Gebildete zu diskriminieren. Das Elternrecht erteilt erziehungstechnokratischer Gestaltungshybris ebenso eine Absage wie sozialer Ausgrenzung insbesondere "bildungsferner" Eltern. "Daher kann es keine Kindeswohlgefährdung begründen, wenn die Haltung oder Lebensführung der Eltern von einem bestimmten, von Dritten für sinnvoll gehaltenen Lebensmodell abweicht und nicht die aus Sicht des Staates bestmögliche Entwicklung des Kindes unterstützt." Zum Elternrecht gehört es dann beispielsweise auch, die eigenen Kinder – schon mit Blick auf Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG – kulturell und sprachlich nach eigenen Präferenzen zu erziehen. Mangelnde Deutschkenntnisse der Eltern sind, auch wenn in der Umgebung des Kindes außerhalb der Familie vornehmlich Deutsch gesprochen wird, von vornherein keine Gefährdung des Kindeswohls. Gleiches gilt für die Vermittlung von der Mehrheitsgesellschaft abweichender kultureller Identitäten, auch wenn dies soziale Teilhabe des Kindes im praktischen Leben erschweren sollte.
Nicht immer sind die befassten Gerichte den damit verbundenen Plausibilisierungsanforderungen gerecht geworden; manche Begründungen familiengerichtlicher Entscheidungen bzw. die tragenden Gutachten bleiben hierbei irritierend. Wenn namentlich gleichwertig geprüft wird, welche Sorgerechtsregelung dem Kindeswohl am besten entspricht und ob der Verbleib in einer Pflegefamilie dem Verbleib bei den Eltern vorzugswürdig sei, verfehlt dies offensichtlich sowohl die Anforderungen des § 1666 BGB als auch der Verfassung.