Die Eingriffsintensität einer Trennung nach Art. 6 Abs. 3 GG erfordert die strikte Beachtung der Verhältnismäßigkeit. Der Staat muss darum, bevor er Kinder von ihren Eltern trennt, nach Möglichkeit versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen, was § 1666a Abs. 1 Satz 1 BGB deklaratorisch nachzeichnet und – unter Berücksichtigung des selbstständigen Kindergrundrechts – richtigerweise nicht nur den Eltern, sondern auch dem betroffenen Kind geschuldet ist.
Im Einzelnen hat das BVerfG insbesondere folgende Anforderungen hervorgehoben: Eine Sorgerechtsübertragung auf das Jugendamt muss überhaupt geeignet sein, die Gefahr zu beseitigen, was nicht immer der Fall ist, namentlich wenn wirksame sowie zumutbare jugendamtliche Maßnahmen auf absehbare Zeit nicht zur Verfügung stehen. Auch nachteilige Folgen, die gerade durch die familiengerichtlich angeordneten Maßnahmen entstehen können, sind angemessen zu berücksichtigen. Eine Trennung allein aufgrund einer in der Vergangenheit liegenden Gefährdungslage, die nicht mehr fortbesteht, ist mangels Erforderlichkeit unzulässig. Vorratsbeschlüsse zur Sorgerechtsentziehung sind unzulässig. Nochmals strengere Anforderungen gelten, wenn die Trennung nach § 1666 BGB auf von den Eltern unverschuldeten Umständen beruhte. Die Verhältnismäßigkeit ist gerade auch mit Blick auf das besonders gravierende Zeitproblem zu beachten, weil mit einer Trennung – gerade bei kleinen Kindern – faktische Änderungen in den sozialen Beziehungen verbunden sind, die sich nach Verfestigung nachträglich nur noch sehr schwer korrigieren lassen. Die schwebende Vorläufigkeit familiengerichtlicher Maßnahmen ist daher einzukalkulieren. Obgleich eine Gefährdung des Kindeswohls auch aus der Rückführung eines Kindes von den Pflegeeltern zu seinen leiblichen Eltern resultieren kann, "darf der Umstand, dass die Trennung von seinen unmittelbaren Bezugspersonen regelmäßig eine erhebliche psychische Belastung für das Kind bedeutet, nicht dazu führen, dass bei Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie die Wiederzusammenführung von Kind und Eltern immer dann schon ausgeschlossen ist, wenn das Kind dadurch in den Pflegeeltern seine “sozialen’ Eltern gefunden" hat. Aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG folge, "dass Pflegeverhältnisse nicht in der Weise verfestigt werden dürfen, dass die leiblichen Eltern mit der Weggabe in nahezu jedem Fall den dauernden Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie befürchten müssen". Maßnahmen der Jugendämter müssen daher von Verfassung wegen auf eine Rückkehr der Kinder zu ihren Eltern hinwirken (vgl. auch § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Im Übrigen haben soziale Bindungen geringeres Gewicht, wenn ein Kind nicht bei Pflegeeltern, sondern in einem Waisenhaus untergebracht wurde.