Eine Schlüsselstellung nehmen oft Sachverständigengutachten ein, die eine Kindeswohlgefährdung näher aufklären sollen. Zugleich liegt hierin eine auch verfassungsrechtlich relevante Fehlerquelle, schon weil Sachverständige nicht selten eine Kindeswohlgefährdung anhand von Maßstäben erläutern, die mit denen der Verfassung divergieren. Sachverständigengutachten sind nicht obligatorisch einzuholen, sofern dem Familiengericht anderweitig eine verlässliche Beurteilungsgrundlage zur Verfügung steht. Und – praktisch nicht seltene – Mängel der Sachverständigengutachten sind für sich gesehen unproblematisch, sofern die Familiengerichte diese Mängel erkennen, sich damit auseinandersetzen und eine tragfähige Entscheidungsgrundlage herstellen. In jedem Fall gelten strenge Anforderungen sowohl an die Würdigung der Ausführungen von Sachverständigen als auch an die Plausibilisierung anderweitiger Erkenntnisquellen. Dies ist aber in den kassierten Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte erkennbar nicht geschehen, zumal wenn sich Gerichte sklavisch an – teils völlig unzureichende – Gutachten klammern.
In den aufgehobenen Entscheidungen werden etwa Kindeswohlgefährdungen von hinreichendem Gewicht nicht hinreichend dargelegt; Auseinandersetzungen mit den möglichen nachteiligen Folgen der angeordneten Maßnahmen fehlen. Ein Sachverständigengutachten, das keine hinreichend substanziierten Feststellungen zu einer Kindeswohlgefährdung getroffen hatte, wurde unkritisch zu Lasten der betroffenen Eltern verwertet. Bisweilen ist aber auch eine in Ansehung der hohen Eingriffsfolgenverantwortung bemerkenswerte Lässigkeit im Umgang mit den Akten als Erkenntnisquellen zu verzeichnen. In einem Fall hatten etwa die befassten Gerichte die positiven Prognosen und Berichte der in die Familienhilfe einbezogenen Personen offenbar schlichtweg ignoriert. Die Prognose, eine Alleinerziehende sei mit der Erziehung von vier Kindern überfordert, wurde nicht überprüft, obgleich zum Entscheidungszeitpunkt bereits zwei der Kinder nicht mehr im Haushalt lebten. Hinweise, dass die Probleme im kindlichen Verhalten vor allem auf die Heimunterbringung zurückzuführen seien, wurden von den erkennenden Gerichten ignoriert, sozial-emotionale Bindungen zum Pflegepersonal des Waisenhauses wurden schlicht unterstellt, ohne hierzu irgendwelche Feststellungen zu treffen. Im Übrigen sind die tatsächlichen Feststellungen der Familiengerichte bisweilen viel zu vage geblieben, sodass eine zuverlässige Beurteilung der abwägungsrelevanten Belange durch das BVerfG nicht möglich war, zugleich aber auch die verfassungsrechtlichen Darstellungsanforderungen bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen unterlaufen wurden.
In einem verstörenden Fall enthielt das maßgeblich zugrunde gelegte Sachverständigengutachten eine erschreckende Häufung an sachwidrigen Ausführungen zu angeblichen herkunftsbedingten Erziehungsdefiziten und den rein spekulativen Anwurf, der Betroffene – ein abgelehnter, nach § 60a AufenthG geduldeter Asylbewerber ohne Arbeitserlaubnis (vgl. § 61 AsylVfG, § 32 BeschV) – wolle ohnehin über das Sorgerecht für das deutsche Kind lediglich ein Bleiberecht erstreiten. Obgleich sich Duktus und Argumente des letztlich unbrauchbaren – bezeichnenderweise vom BVerfG im Wortlaut wiedergegebenen – Gutachtens an der Grenze zum Rassismus bewegen, sind diese eklatanten Defizite dem OLG offenbar nicht aufgefallen. Zugleich wurde dem Betroffenen die Erziehungsfähigkeit abgesprochen und dies maßgeblich auf die eigenhändig vom Sachverständigen kreierte Anforderung gestützt, Eltern müssten einem Kind vorleben, dass es "sinnvoll und erstrebenswert ist, zunächst Leistung und Arbeit in einer Zeiteinheit zu verbringen, sich dabei mit anderen messen zu können und durch die Erbringung einer persönlichen Bestleistung ein Verhältnis zu sich selbst und damit ein Selbstwertgefühl aufbauen zu können", weshalb sich auch Arbeitslose "eigeninitiativ um Arbeit zu bemühen" hätten. Soweit der Betroffene erklärte, er wolle sich – abhängig vom rechtlich Zulässigen nach Maßgabe des Aufenthaltsstatus – um geregelte Arbeit bemühen, wurde ihm im Gutachten entgegengehalten, dass er sich während der Arbeitszeit dann ja nicht um seine Tochter kümmern könne. Dass auch Berufstätige ihr Elternrecht nicht verlieren, erschien dem erkennenden OLG offenbar ebenso wenig problematisierungsbedürftig wie die sachfremden Elogen auf die Leistungsgesellschaft, die den Maßstab des Art. 6 Abs. 2–3 GG denkbar weit verfehlen. Die kritiklose Übernahme von derart haarsträubenden Gutachten indiziert – bei allem Verständnis für Zeitdruck und Schwierigkeiten jedes Einzelfalls – auch ein obergerichtliches Kontrollversagen.
Insgesamt zeigt sich, dass nicht das BVerfG seine Kontrolldichte gegenüber den Fachgerichten unangemessen ausgedehnt hat, sondern das Gericht mit einer Serie an oberlandesgerichtlichen Entscheidungen konfrontiert wurde, die der besonderen verfassungsrechtlichen Fol...