Dem umfassenden Schutzbereich und der hohen Eingriffsintensität entspricht eine holistische Eingriffsfolgenprüfung, die sämtliche in Betracht kommenden Maßnahmen und deren Beitrag zum Schutz des Kindeswohls einbeziehen muss. Dies ist vor allem bei der Bestimmung der Rechtsfolgen im Rahmen von §§ 1666 Abs. 3, 1666a BGB zu berücksichtigen. Gerichtliche Entscheidungen bleiben gerade dann dahinter zurück, wenn sie in Bezug auf wesentliche Elemente des angestrebten Schutzkonzepts keine konkreten und hinreichend begründeten Erwägungen treffen. Auch hier wirkt es sich freilich wiederum negativ aus, dass die Familiengerichte nicht das gesamte Portfolio möglicher Maßnahmen durch gerichtliche Programmierung steuern können. Das BVerfG hat es daher – ohne in der Sache zu entscheiden – in Zweifel gezogen, ob die besonderen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit dadurch unterlaufen werden, dass das Familiengericht nicht entsprechend § 6 RPflG zugleich über die Auswahl des Vormundes entscheiden kann. Denn die "Vormundauswahl ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit integraler Bestandteil der Sorgerechtsentscheidung, von der abhängen kann, ob diese überhaupt mit der Verfassung vereinbar ist". Darüber hinaus wäre auch eine Anweisungskompetenz der Familiengerichte gegenüber den Jugendämtern, deren verfassungsunmittelbare Begründung aufgrund der einfachgesetzlichen Gestaltungsabhängigkeit der gewaltenübergreifenden Interorganbeziehungen fraglich erscheint, wieder zu diskutieren.
Ganz allgemein sind Grundrechtseingriffe durch Familiengerichte nur auf der Grundlage einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigung zulässig. Der Vorbehalt des Gesetzes gilt auch gegenüber der Justiz. Das Kindeswohl ist ein möglicher Rechtfertigungsgrund, eine gesetzliche Ermächtigung zu schaffen, aber selbst keine verfassungsunmittelbare Ermächtigungsgrundlage. Das BVerfG hat insoweit zutreffend beanstandet, dass eine Auflage in einem Sorgerechtsverfahren, eine Psychotherapie zur Verbesserung der Erziehungsfähigkeit durchzuführen, gemessen an dem damit verbundenen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) nicht auf die insoweit nicht hinreichend bestimmte Vorschrift des § 1666 Abs. 1, 3 BGB gestützt werden kann.
Nach dem BVerfG ist ferner etwa zu beachten, dass die Unterbringung eines Kindes bei Verwandten die Intensität des Eingriffs nach Art. 6 Abs. 3 GG abmildern könnte. Zudem haben nahe Verwandte – wie Großeltern – ein eigenes subjektives Recht aus Art. 6 Abs. 1 GG, bei familiengerichtlichen Entscheidungen über die Bestellung als Vormund angemessen berücksichtigt zu werden. So hat es das Gericht mit Recht beanstandet, dass das Angebot der Eltern im Sorgerechtsverfahren, der zur Übernahme bereiten Großmutter die Vormundschaft nach §§ 1773 Abs. 1, 1779 Abs. 1 BGB zu übertragen, ohne qualifizierte Begründung vom Familiengericht nicht aufgegriffen worden sei. Generelle, nicht hinreichend konkretisierte Erwägungen, nächste Verwandte der Eltern, denen das Sorgerecht entzogen wird, seien kein geeigneter Vormund, werden den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 GG jedenfalls nicht gerecht.