Befindet sich ein Unterhaltspflichtiger in Haft, ist sein Selbstbehalt nicht mit den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle zu bemessen. Dem Strafgefangenen werden in der Haftanstalt Wohnen und Verpflegung, Bekleidung (vgl. §§ 15 ff. JVollzGB BW III; §§ 17 ff. StVollzG) und Gesundheitsfürsorge (vgl. §§ 33 f. JVollzGB BW III; §§ 56 ff. StVollzG) kostenlos zur Verfügung gestellt, so dass weite Bereiche seines Selbstbehalts bereits durch Naturalleistungen gesichert sind. Die für eine Teilhabe am sozialen Leben in Freiheit erforderlichen und im Selbstbehalt ebenso wie in den Sozialhilfesätzen enthaltenen Beträge kann er im Vollzug ebenfalls nicht aufbringen.

Nach der Rechtsprechung des BGH[42] muss auch einem Strafgefangenen ein Bargeldbetrag verbleiben, um ihm in einem Mindestmaß die Befriedigung solcher Bedürfnisse zu ermöglichen, die über die auf Existenzsicherung ausgerichtete Versorgung durch die Justizvollzugsanstalten hinausgehen. Für die Bemessung dieses Betrags stellt der BGH auf den Taschengeldsatz ab, der einem Strafgefangenen gemäß § 53 Abs. 1 JVollzGB BW III (vgl. auch § 46 StVollzG) zusteht, wenn er ohne Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhält. Für die Bemessung des dem Strafgefangenen gegenüber minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern zu belassenden Selbstbehalts bietet sich nach Auffassung des BGH ebenfalls der Rückgriff auf den ihm zustehenden Taschengeldsatz an. Der BGH geht davon aus, dass bei einem im Vollzug arbeitenden Strafgefangenen der so bestimmte Selbstbehalt durch Belassen des Hausgelds gedeckt ist.[43]

[42] BGH FamRZ 2015, 143.
[43] BGH FamRZ 2015, 143.

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