Praktizieren die Eltern ein paritätisches Wechselmodell, bemisst sich der Unterhaltsbedarf des Kindes nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern, weil beide barunterhaltspflichtig sind. Der Bedarf des Kindes umfasst neben dem sich daraus ergebenden regelmäßig erhöhten Bedarf insbesondere die Mehrkosten des Wechselmodells (Wohn- und Fahrtkosten, Kosten für die doppelten persönlichen Gegenstände) mit der Folge, dass der von den Eltern zu tragende Bedarf regelmäßig deutlich höher liegt als beim herkömmlichen Residenzmodell.[35] Diese Mehrkosten stellen aber Mehrbedarf des Kindes dar, nicht der Eltern.[36]

Anders zu sehen ist dies bei Kosten einer Nachmittagsbetreuung, die es dem Betreuenden ermöglicht, seiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Diese Kosten haben nur für den Ehegattenunterhalt Bedeutung.[37]

[35] BGH v. 5.11.2014 – XII ZB 599/13, FamRZ 2015, 236; OLG Dresden FamRZ 2016, 470.
[36] BGH v. 5.11.2014 – XII ZB 599/13, FamRZ 2015, 236; zur Berechnung des Kindesunterhalts bei einem paritätischen Wechselmodell vgl. OLG Dresden FamRZ 2016, 470.
[37] OLG Dresden FamRZ 2016, 470.

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