Bei der Berechnung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens für den Kindesunterhalt sind gemäß § 1603 Abs. 1 BGB auch Schulden im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des BGH sind nicht alle Schulden zu berücksichtigen, sondern die Interessen der Kinder, den Unterhalt ungekürzt zu erhalten, die Interessen des Unterhaltspflichtigen sowie in gewisser Weise auch die Interessen der Drittgläubiger. Ferner sind der Zweck der eingegangenen Verpflichtung, der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse, die Kenntnis des Unterhaltsschuldners von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und seine Möglichkeit, die Leistungsfähigkeit in zumutbarer Weise ganz oder teilweise wieder herzustellen, zu prüfen. Da Kinder auch bei äußerster Anstrengung ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht selbst decken können, jedoch die Lebensstellung ihrer Eltern teilen, ist aber grundsätzlich davon auszugehen, dass die Verbindlichkeiten, die die Eltern gemeinsam eingegangen sind und die bei Fortbestand der Ehe auch die für den Unterhalt der Familie zur Verfügung stehenden Mittel geschmälert hätten, abzugsfähig sind.
Sofern aber der Mindestbedarf eines Kindes in Form des Mindestunterhalts nicht gedeckt ist, d.h. der Mindestunterhalt nicht geleistet werden kann, hat der Unterhaltsverpflichtete lediglich Anspruch darauf, dass seine Verschuldung nicht wächst. Das hat zur Folge, dass Tilgungsraten unberücksichtigt bleiben. Zudem muss sich der Unterhaltspflichtige um eine Streckung der Tilgung oder eine Tilgungsaussetzung bemühen. Gegebenenfalls ist er verpflichtet, zur Verringerung der monatlichen Schuldbelastung zum Zwecke der Deckung des Unterhaltsbedarfs ein Verbraucherinsolvenzverfahren einzuleiten. Der Unterhaltspflichtige, der für seine Leistungsfähigkeit bzw. Leistungsunfähigkeit darlegungs- und beweisbelastet ist, muss konkrete Bemühungen um eine Minderung der aktuellen Belastung im Wege der Streckung oder Stundung von Raten oder Aussetzung der Tilgung vortragen. Unterlässt er dies, können die Schulden ggf. als nicht abzugsfähig angesehen werden.
Sonstige Schuldverbindlichkeiten wie z.B. Geldstrafen und Geldbußen sind nur nach Würdigung der Umstände des Einzelfalles abzugsfähig. Bei der Abwägung nach Billigkeitsgesichtspunkten sind die Interessen der Beteiligten zu berücksichtigen. Ferner ist abzustellen auf die Art des Delikts, den Grad des Verschuldens des Verpflichteten, die Vermeidbarkeit der Verbindlichkeit und den Zeitpunkt ihrer Entstehung.
Die gleichen Erwägungen gelten für die Abzugsfähigkeit von Prozesskosten und Verfahrenskosten. Verfahrenskostenhilferaten und Prozesskostenhilferaten sind bei der Berechnung des Einkommens für den Kindesunterhalt nicht zu berücksichtigen, weil die Ratenhöhe von dem dem Kind zu zahlenden Unterhalt abhängig ist.