I. Gegenstand und Funktion der Brautgabe
Zwischen Ehegatten mit muslimischem Hintergrund kommt es im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung vielfach auch zum Streit über die Brautgabe. Bei dieser handelt es sich um eine Vermögensleistung, zu deren Erbringung sich der Mann der Frau gegenüber anlässlich der Eheschließung verpflichtet. Die Vereinbarung einer Brautgabe entspricht islamischer Rechtstradition und ist in islamisch geprägten Gesellschaften fester Bestandteil der Hochzeitsfeierlichkeiten. Getroffen wird die diesbezügliche Absprache zwischen den Ehegatten entweder im Rahmen der muslimisch-religiösen Trauungszeremonie oder im Zusammenhang mit der Eheschließung vor dem Heiratsnotariat.
Gegenstand und Höhe der Brautgabe ist Sache individueller Vereinbarung der Ehegatten. Regelmäßig gehören zu dieser ein Buch des Koran, ein Spiegel und ein Paar Kerzenhalter. Während die Übergabe dieser Dinge vor allem symbolischen Charakter hat, ist die Verpflichtung zur Zahlung des als Brautgabe versprochenen Geldbetrages – zu erbringen oft in Form von Goldmünzen – für die Ehegatten von wesentlicher wirtschaftlicher Bedeutung. Auch wenn die Ehegatten zur Fälligkeit der Zahlung keine hinausschiebende Bestimmung getroffen haben und damit sofortige Leistung geschuldet ist, erfolgt diese in aller Regel weder bei der Eheschließung noch während des Bestehens der Ehe. Thematisiert und von den Ehefrauen gefordert wird die als Brautgabe vereinbarte Geldzahlung beziehungsweise die Übergabe der versprochenen Münzen in der Regel erst beim Scheitern der Ehe.
Das passt von der Sache her insofern, als es der heutigen Funktion der Brautgabe entspricht. Deren Sinn und Zweck nämlich ist, die Ehefrau im Fall der Auflösung der Ehe – sei es durch Scheidung, sei es durch den Tod des Mannes – wirtschaftlich abzusichern. Notwendig ist die Absicherung im Hinblick darauf, dass die islamischen Rechtsordnungen auf Gütertrennung basieren und einen Ausgleich des von den Ehegatten in der Ehe erwirtschafteten Vermögens nicht vorsehen. Hinzu kommt, dass das islamisch geprägte Recht nur in sehr begrenztem Umfang – regelmäßig nur rund drei Monate lang – eine nacheheliche Unterhaltspflicht des Ehemannes anerkennt und die Brautgabe insofern auch der laufenden Versorgung der Frau nach der Scheidung zu dienen bestimmt ist. Die der Brautgabe früher zugeschriebenen Funktionen – Ausgleich für die Gehorsamspflicht der Frau in der Ehe und Schutz vor der Verstoßungsscheidung durch den die Zahlungseinforderung befürchtenden Mann – sind mit zunehmender Anerkennung der Rechte der Ehefrauen in den Hintergrund getreten.
II. Begriff
In der deutschen Rechtssprache wird der arabische Begriff "mahr" wie auch der türkische Begriff "mehir“ meist mit "Morgengabe" übersetzt. Das ist sprachlich insofern irreführend, als der Begriff Morgengabe seit dem Mittelalter ein deutschrechtlicher Terminus technicus ist, der ehegüterrechtliche Leistungen höchst unterschiedlichen Inhalts und Zwecks bezeichnet – etwa auch wechselseitige Leistungen der Ehegatten oder solche, die die Frau dem Mann erbringt. Auch das der Frau am ersten Tag der Ehe zu übergebende Geschenk des Mannes wurde als Morgengabe bezeichnet. Um Assoziationen an diese verschiedenartigen, unter den deutschsprachigen Begriff "Morgengabe" fallenden Heiratsgaben zu vermeiden, empfiehlt es sich, die spezifisch islamische Heiratsgabe mit dem – (deutsch)rechtlich neutralen – Wort "Brautgabe" zu bezeichnen."
III. Zuständigkeit der deutschen Gerichte
1. Rechtsstreit im Zusammenhang mit der Scheidung
Kommt es zwischen in Deutschland lebenden Ehegatten im Zusammenhang mit der Ehescheidung zum Streit über das Brautgabe-Versprechen, so ist die Zuständigkeit des deutschen Familiengerichts heute vielfach schon deshalb gegeben, weil das Verfahren keinerlei Auslandsbezug aufweist. Denn die Ehepartner, die sich jetzt scheiden lassen und um die Brautgabe streiten, sind die Kinder – oder auch schon Enkel – der einst nach Deutschland gekommenen ersten Gener...