Eheverträge
BGH, Beschl. v. 20.6.2018 – XII ZB 84/17
1. Mit der Anpassung von Eheverträgen unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmissbrauchskontrolle (§ 242 BGB) sollen ehebedingte Nachteile ausgeglichen werden; sind solche Nachteile nicht vorhanden oder bereits vollständig kompensiert, dient die richterliche Ausübungskontrolle nicht dazu, dem durch den Ehevertrag belasteten Ehegatten zusätzlich entgangene ehebedingte Vorteile zu gewähren und ihn dadurch besserzustellen, als hätte es die Ehe und die mit der ehelichen Rollenverteilung einhergehenden Dispositionen über Art und Umfang seiner Erwerbstätigkeit nicht gegeben (Fortführung von Senatsbeschl. v. 8.10.2014 – XII ZB 318/11, FamRZ 2014, 1978 [m. Anm. Bergschneider], und v. 27.2.2013 – XII ZB 90/11, FamRZ 2013, 770 [m. Beitrag Hoppenz, S. 758]).
2. Zur Anwendung von § 1381 Abs. 1 BGB bei Unterhaltsüberzahlungen.
Ehegattenunterhalt
BGH, Beschl. v. 4.7.2018 – XII ZB 448/17
a) Leistungen nach § 16 Abs. 1 HIVHG bleiben bei der Unterhaltsbemessung stets unberücksichtigt (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 16.7.2014 – XII ZB 164/14, FamRZ 2014, 1619 – zur Conterganrente).
b) Auch wenn eine abschließende Entscheidung über die Folgen des § 1578b BGB noch nicht möglich ist, darf eine Entscheidung darüber nicht vollständig zurückgestellt werden. Vielmehr muss das Gericht insoweit entscheiden, als eine Entscheidung aufgrund der gegebenen Sachlage und der zuverlässig voraussehbaren Umstände möglich ist. Das gilt insbesondere für eine bereits mögliche Entscheidung über die Herabsetzung nach § 1578b Abs. 1 BGB (im Anschluss an Senatsurt. BGHZ 188, 50, FamRZ 2011, 454).
BGH, Beschl. v. 4.7.2018 – XII ZB 122/17
a) Ehebedingte Nachteile i.S.d. § 1578b Abs. 1 S. 2 BGB können nicht mit den durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe verursachten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Nachteile in der Versorgungsbilanz sind dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und somit vollständig ausgeglichen (im Anschluss an Senatsurt. v. 7.3.2012 – XII ZR 179/09, FamRZ 2012, 772).
b) Ein ehebedingter Nachteil, der darin besteht, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte auch nachehelich geringere Versorgungsanrechte erwirbt, als dies bei hinweggedachter Ehe der Fall wäre, ist grundsätzlich als ausgeglichen anzusehen, wenn er für diese Zeit Altersvorsorgeunterhalt zugesprochen erhält oder jedenfalls erlangen kann (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 14.5.2014 – XII ZB 301/12, FamRZ 2014, 1276).
OLG Celle, Beschl. v. 7.2.2018 – 21 WF 219/17
Aus der Pflicht zur gegenseitigen unterhaltsrechtlichen Rücksichtnahme nach Ende der Ehe ist grundsätzlich ein Anspruch des einen Ehegatten gegen den anderen abzuleiten, gesetzliche Rentenansprüche in voller ihm zustehenden Höhe geltend zu machen, soweit dies nicht im Einzelfall aus besonderen Gründen unzumutbar erscheint. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte kann die Abgabe einer öffentlich-rechtlichen Willenserklärung gegenüber dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auf Auszahlung einer Vollrente verlangen, die mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung nach § 894 ZPO als abgegeben gilt. (red. LS)
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.6.2018 – 8 UF 217/17
Auch ein rechtshängiger (hier: nachehelicher) Unterhaltsanspruch kann verwirkt werden. Das Zeitmoment der Verwirkung ist jedenfalls bei einem fast dreijährigen Verfahrensstillstand erfüllt. Die Untätigkeit des Unterhaltsgläubigers in einem derart langen Zeitraum darf bei dem Unterhaltsschuldner den Eindruck erwecken, der Unterhaltsanspruch werde trotz Rechtshängigkeit des Verfahrens nicht weiterverfolgt. Insoweit ist jedenfalls das Umstandsmoment der Verwirkung erfüllt, wenn das Gericht erkennbar nicht gewillt ist, dem Verfahren Fortgang zu geben, der Antrag des Unterhaltsgläubigers auf Verfahrenskostenhilfe noch nicht beschieden ist und die Erfolgsaussicht des Unterhaltsanspruchs unsicher ist (hier: wegen des Einwands, die Unterhaltsgläubigerin habe in einer verfestigten Lebensgemeinschaft gelebt).
Gesamtschuldnerausgleich
BGH, Urt. v. 11.7.2018 – XII ZR 108/17
Nutzt ein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit Duldung des anderen das im hälftigen Miteigentum beider stehende Haus nach der Trennung weiterhin und trägt wie bisher die Lasten, ohne zu erkennen zu geben, einen hälftigen Ausgleich geltend machen zu wollen, und ohne dass der andere Partner ihm ein Nutzungsentgelt abverlangt, so ist sein Ausgleichsanspruch in Höhe des hälftigen Nutzungswerts des Anwesens beschränkt (Fortführung von Senatsurt. v. 3.1.1993 – XII ZR 212/90, FamRZ 1993, 676 und Senatsbeschl. v. 20.5.2015 – XII ZB 314/14, FamRZ 2015, 1272).
Zugewinnausgleich
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18.6.2018 – 2 UF 152/17
1. Haben künftige Ehegatten vor der Eheschließung als Gesamtschuldner einen Kredit zur Finanzierung eines nur einem Partner gehörenden Familienheims aufgenommen, so ist für den Zugewinnausgleich im Innenverhältnis ein Freistellungsanspruch des Nichteigentümers bezüglich der Kreditverbindlichkeit beim Anfan...